Inhalte mit dem Schlagwort „Telekommunikationsvertrag“

10. Februar 2015

Telekommunikationsvertrag ohne klare Preisangabe unwirksam

Smartphone liegt neben einer Brille auf einem Handyvertrag.
Urteil des AG Winsen vom 11.11.2014, Az.: 16 C 835/14

Anbieter von Telekommunikationsdiensten müssen ihren Kunden im Vertrag in klarer, umfassender und leicht verständlicher Form die Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Telekommunikationsdienste angeben, um der Preisklarheit nach § 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG gerecht zu werden. Die Höhe des Entgelts aus einem Mobilfunkvertrag ist nicht bereits dann wirksam vereinbart, wenn der Anbieter nur auf eine Preisliste Bezug nimmt und auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, sondern erst dann, wenn der Preis im Telekommunikationsvertrag klar beziffert ist.

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31. Juli 2014

Wartefrist eines Telekommunikationsanbieters von „8-16 Uhr“ begründet keinen Annahmeverzug

Urteil des AG Bremen vom 13.03.2014, Az.: 9 C 481/12

Termine eines Telekommunikationsanbieters, einen Festnetz-und Internetanschluss "werktags von 8-16 Uhr" einzurichten, sind nicht geeignet, einen Gläubigerverzug oder eine Schadensersatzpflicht des Kunden zu begründen. Vertragliche Nebenpflicht des Kunden ist zwar, nach Vertragsschluss zügig die Annahme der Leistung in Form des Anschlusses zu ermöglichen, allerdings gilt dies nur solange die Annahme der Leistung nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Eine achtstündige Wartefrist, die den Kunden zwingt, einen vollen Arbeits- oder Urlaubstag zu verwenden, ist nicht zumutbar.

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20. Mai 2011

Zustimmung in Werbung durch AGB nicht zulässig

Urteil des OLG Hamm vom 17.02.2011, Az.: I-4 U 174/10

Die erforderliche Einwilligung zum Erhalt von Werbung kann grundsätzlich auch durch eine entsprechende AGB-Klausel eingeholt werden. Sie muss dann aber besonders hervorgehoben werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die AGB-Klausel in einem „Allgemeine Informationen“ überschriebenen Abschnitt enthalten ist, der aus mehreren Absätzen besteht und die Klausel optisch nicht hervorgehoben ist. Generell nicht durch AGB eingeholt werden kann die Einwilligung in Werbung per Fax, Telefon oder Email.
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