Pressemitteilung des BVerwG vom 11.09.2019, Az.: 6 C 15.18Die schleswig-holsteinische Datenschutzaufsicht hatte verfügt, dass eine Bildungseinrichtung ihre auf Facebook betriebene Fanpage deaktivieren sollte, da Facebook die Nutzer der Seite nicht gemäß der geltenden Datenschutzrichtlinie über die Nutzung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtete und ihnen auch kein Widerspruchsrecht eingeräumt werde. Dagegen hatte die Bildungseinrichtung geklagt, jedoch entschied nach Vorlage der EuGH, dass der Betreiber einer Fanpage für die Verarbeitung der Daten von Facebook mitverantwortlich ist. Auf der Grundlage dieses Urteils entschied das Bundesverwaltungsgericht, das für die Klägerin erfolgreiche Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und den Fall zur erneuten Entscheidung zurückzugeben. Wenn sich die Datenverarbeitung von Facebook bei Besuch der Fanpage als rechtswidrig erweist, ist die Anordnung zur Deaktivierung der Fanpage verhältnismäßig, da der Betreiberin keine andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen die Datenschutzrichtlinie einzuhalten.