Inhalte mit dem Schlagwort „Testsiegel“

04. August 2022

Irreführende Werbung durch golden umrahmtes Zusatzsiegel über Testsiegel der Stiftung Warentest

Ein goldenes Siegel mit der Aufschrift Testsieger
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.06.2022, Az.: 6 U 12/22

Im Streit zweier Matratzenhersteller hat das Gericht entschieden, dass mit einem Testsieg geworben werden darf, wenn mittels eines Mouse-Over erklärt wird, dass sich der Testsieg nicht auf alle, sondern nur auf die ausgezeichnete Matratze bezieht. Nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung sei dies zulässig. Hingegen qualifizierte das Gericht ein über dem Testsiegel der Stiftung Warentest golden umrahmtes Zusatzsiegel "AUSGEZEICHNET" als irreführend. Der Verkehr würde dieses fälschlicherweise der Stiftung Warentest zuordnen.

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07. Juni 2022

Irreführung über Objektivität von Testveranstaltern

Die Taste einer Tastatur ist mit Test sehr gut beschriftet
Urteil des BGH vom 12.05.2022, Az.: I ZR 203/20

Eine Versandapotheke warb damit „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ zu sein, mit dem Zusatz, dass sie dazu „von Verbrauchern gewählt“ wurde. Diese Werbung soll irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG sein, da es an Neutralität des Testveranstalters mangle und dies für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ersichtlich war. Der Testveranstalter bot den zu bewertenden Unternehmen nämlich verschiedene Werbepakete gegen entsprechende Bezahlung an. Der BGH stellte jedoch klar, dass diese Tatsache allein nicht ausreiche, um eine fehlende Neutralität und Unabhängigkeit beim Testveranstalter festzustellen. Mangels weiterer Anhaltspunkte entschied das Gericht, dass keine Irreführung vorliegt.

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30. September 2021

Werbeslogan „bestes 5G-Netz der Telekom“ mit CHIP Testergebnis verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

5G Hologramm
Urteil des LG Hamburg vom 20.07.2021, Az.: 416 HKO 63/21

Das Landgericht Hamburg hat im Berufungsverfahren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen dem Werbeslogan „Bestes 5G-Netz der Telekom“ in Verbindung mit dem Testsiegel „Bestes Netz“ der Fachzeitschrift Chip aufgehoben. Bei der Werbung handelt es sich um keine unzulässige Spitzen- und Alleinstellungsbehauptung, da durch die Verbindung mit dem Testsiegel keine Selbsteinschätzung des Unternehmens vorliegt. Die angeführten Gründe des Konkurrenten, es handele sich um eine irreführende Werbung, da der Testsieg sich auf das Gesamtnetz bezieht, sind nicht maßgeblich. Die Telekom war sowohl als bestes Gesamtnetz als auch in der Unterkategorie bestes 5G-Netz Testsieger und stellt somit keine unwahren Tatsachen dar. Darüber hinaus ist nicht relevant, dass der Ausbau des 5G-Netzes noch nicht abgeschlossen sei, da dies dem maßgeblichen Verkehrskreis bewusst ist.

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18. September 2020

Auch bei Werbung mit Produktabbildung ist Fundstellenangabe notwendig

Goldenes Siegel mit dem Slogan "Testsieger"
Urteil des OLG Köln vom 10.07.2020, Az.: 6 U 284/19

Bewirbt ein Unternehmen ein Produkt mit Angaben über Testurteile, müssen die in die Werbung aufgenommenen Angaben für den Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar sein, weshalb erforderlich ist, dass eine Fundstelle angegeben wird. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass es diesbezüglich keinen Unterschied macht, ob das werbende Unternehmen das Testergebnis mit einem gesonderten Zusatz bewirbt oder lediglich mit einer Original-Abbildung des Produkts, auf dem ein Testsiegel zu erkennen ist. Für den Verbraucher, für den die Werbung mit Testsiegeln von erheblicher Bedeutung sei, mache es keinen Unterschied, in welcher Art und Weise er von dem Testurteil erfahre.

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11. Mai 2015

Irreführende Gestaltung eines TÜV-Siegel

Stempel mit "Approved" liegt auf Zettel mit dem Schriftzug "Service Quality".
Urteil des OLG Saarbrücken vom 28.01.2015, Az.: 1 U 100/14

Die Werbung eines Autohauses im Internet mit einem Testsiegel mit der Bewertung "sehr gut" für Kundendienst und Teileservice ist unzulässig, wenn bei dem angesprochenen Verkehrskreis der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der TÜV sei im Rahmen eines unabhängigen Tests zu diesem Ergebnis gelangt. Basiert das TÜV-Siegel vielmehr auf einer Kundenbefragung, die nur vom TÜV ausgewertet wurde, und ist dies aufgrund der Gestaltung des Siegels für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erkennen, so liegt eine Irreführung des Verkehrs vor.

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30. September 2013

Prüfsiegel ohne Prüfung irreführend

Urteil des OLG Koblenz vom 27.03.2013, Az.: 9 U 1097/12 Die Bewerbung eines Produkts mit dem Prüfsiegel der Deutschen Hochdruck-Liga ist irreführend, wenn das Produkt tatsächlich nicht geprüft wurde. Auch die Erteilung des Prüfsiegels für das Vorgängermodell, das nicht baugleich mit dem jetzigen beworbenen Modell ist, rechtfertigt nicht dessen Verwendung darauf.
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