Inhalte mit dem Schlagwort „Textform“

21. Oktober 2010 Top-Urteil

BGH – keine Textform bei Widerrufsbelehrung auf Webseite

Schwarz-weiß Bild zeigt einen Mann in Anzug, der ein Schriftstück unterschreibt.
Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 66/08

Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.

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22. November 2017

Mitteilungspflicht bei Versicherungsvermittlung

Hände über einem Schreibtisch mit Unterlagen
Urteil des OLG München vom 06.04.2017, Az.: 29 U 3139/16

Vergleichsportale müssen bei der Vermittlung von Versicherungen die potentiellen Versicherungsnehmer auf ihrer Website in Textform nach § 126b BGB individuell belehren. Dem Erfordernis einer derartigen „Mitteilung“ nach § 11 Abs. 1 VersVermV wird nicht genügt, wenn die entsprechenden Informationen für den Versicherungsnehmer lediglich abrufbar sind. Auf diese Weise kann nicht sichergestellt werden, dass die Belehrung auch wirklich dauerhaft vom Versicherungsnehmer zur Kenntnis genommen werden kann.

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20. Juli 2016

Online-Partnerbörsen: Kündigungsklausel „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ wegen Verstoßes gegen Transparenzgebots unzulässig

Kündigungsschreiben mit Stift
Urteil des LG München I vom 12.05.2016, Az.: 12 O 17874/15

Regeln AGB, dass Verbraucher Erklärungen (hier: Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages) bezüglich eines Rechtsgeschäfts nur in „gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ abgeben können, sind diese unzulässig. Einerseits verstößt eine solche Klausel bereits gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Vertragspartner im Unklaren darüber gelassen wird, in welcher Form nun eine wirksame Willenserklärung tatsächlich abgegeben werden kann. Andererseits liegt in dieser Regelung ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor, nach der AGB-Klauseln dann unzulässig sind, wenn sie für Erklärungen eine strengere Form als die (einfache) Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB festlegen. Denn unter der „gesetzlich geregelten elektronischen Form“ gem. § 126a Abs. 1 BGB muss die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verstanden werden, wodurch dem Vertragspartner aber eine erhebliche höhere Hürde zur Abgabe von wirksamen Willenserklärungen auferlegt wird. Eine normale E-Mail erfüllt diese Anforderungen in der Regel gerade nicht.

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06. Oktober 2009

Widerrufsbelehrung im Internetauftritt nicht formwahrend

Urteil des OLG Hamm vom 30.07.2009, Az.: 4 U 58/09

Wird in den AGB mitgeteilt, die Widerrufsfrist beginnt "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", so wahrt die erfolgte Belehrung im Internetauftritt als solche nicht die Textform und löst keinen Beginn der Widerrufsfrist aus. Die Belehrung muss in Textform spätestens mit Erhalt der Ware zugehen. Dabei liegt zwischen zwei Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, wenn sie versuchen, gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen; der Handel mit Zubehör für Spielkonsolen auf derselben Plattform ist ausreichend.
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09. September 2009

Widerruf darf ausschließlich in Textform erfolgen

Urteil des OLG Hamm vom 02.07.2009, Az.: 4 U 43/09 Verbrauchern muss in der Widerrufsbelehrung klar und deutlich aufgezeigt werden, dass ein Widerruf nur in Textform erfolgen darf. Wird etwa in den AGB bezüglich Ausführungen zum Widerrufsrechts eine Telefonnummer angegeben, kann der Verbraucher dies so verstehen, dass er einen Widerruf auch telefonisch tätigen kann, selbst wenn an anderer Stelle auf das Textformerfordernis hingewiesen wird.  Diese Irreführung stellt einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar.
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27. Mai 2009

Email vom Betriebsrat

Beschluss des BAG vom 10.3.2009, Az.: 1 ABR 93/07

Eine Email zur Erklärung über die Zustimmung entspricht den Anforderungen des Schriftlichkeitsgebots nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da die Einhaltung der Textform des § 126 b BGB ausreicht. Die Zustimmungsverweigerung ist eine auf den tatsächlichen Erfolg gerichtete rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Es werden durch eine Email die Identitäts- und Vollständigkeitsfunktionen einer schriftlichen Erklärung ohne das Erfordernis einer schriftlichen Erklärung sowie die Dokumentationspflichten gewahrt.  

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