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23. November 2016

Textilfaserkennzeichnung „Cotton“ zulässig – „Acryl“ unzulässig

Waschanleitung und Textilfaserkennzeichnung
Urteil des OLG München vom 20.10.2016, Az.: 6 U 2046/16

Wer bei Textilerzeugnissen die Faserbezeichnung „Acryl“ anstelle der zulässigen Bezeichnung „Polyacryl“ verwendet, verstößt gegen die Textilkennzeichnungsverordnung. Da dem Verbraucher nicht ohne Weiteres bekannt ist, was sich hinter den möglicherweise synonym verwendeten Begriffen verbirgt, ist die Bezeichnung „Acryl“, welche in Anhang I der TextilKennzVO nicht verzeichnet ist, auch geeignet, die Verbraucherinteressen i.S.d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Anderes kann hingegen gelten, wenn anstelle der Faserbezeichnung „Baumwolle“ der Begriff „Cotton“ verwendet wird. Denn diesbezüglich hat sich der englische Begriff in die deutsche Umgangssprache eingebürgert.

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