Entgelt für Tickets zum Selbstausdrucken sowie zusätzliche Bearbeitungsgebühr für Versand unzulässig
Die Umlegung der Kosten für den Selbstausdruck des jeweiligen Tickets in AGB auf den Verbraucher widerspricht dem Grundsatz, dass eine Abwälzung von Tätigkeiten, die im eigenen Interesse des Verwenders vorgenommen werden, unwirksam ist. Ein Unternehmer der online Tickets im Namen des jeweiligen Veranstalters vertreibt, kann nicht, neben den Versandkosten, von Verbrauchern „Bearbeitungsgebühren“ verlangen, da diese Kosten zu den kostenlos zu erbringenden Leistungen eines Vermittlers gehören.