Inhalte mit dem Schlagwort „TIP DER WOCHE“

10. September 2015

Herausgeber von Werbeblättern haftet für wettbewerbswidrige Anzeigen

"Geruechtekueche" auf Zeitung gedruckt
Urteil des BGH vom 05.02.2015, Az.: I ZR 136/13

a) In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten.

b) Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse der der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Danach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige (hier im Sinne von § 5 UWG irreführende) Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.

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14. August 2013

Herausgeber eines Werbeblattes haftet für irreführende Werbeanzeigen

Urteil des OLG Stuttgart vom 11.07.2013, Az.: 2 U 186/12

Es liegt ein Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot vor, sofern dem Verbraucher in einer Werbeanzeige aufgrund der Platzierung des Logos der Stiftung Warentest der Eindruck vermittelt wird, alle Produkte auf der betreffenden Seite des Werbeblattes seien bewertet worden. Tatsächlich hatte die Stiftung Warentest aber nicht alle abgebildeten Waren getestet. Da für den durchschnittlich verständigen Verbraucher nicht zu erkennen ist, auf welche Produkte sich das TEST-Logo bezieht, liegt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vor.

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08. November 2010

Markenschutz für „TIP DER WOCHE“

Beschluss des BPatG vom 23.09.2010, Az.: 29 W (pat) 174/10

Die Wortfolge "TIP DER WOCHE" ist als Wort-/Bildmarke eintragungsfähig. Auch wenn der Durchschnittsverbraucher darin den beschreibenden Hinweis für "Ratschlag für den Zeitraum einer Woche" oder einen "nützlichen Hinweis für die(se) Woche" versteht. Der nicht unterscheidungskräftige Sinngehalt der Wortbestandteile wird jedoch durch das auffallende Hervortreten der grafischen Elemente so weit überlagert, dass die Marke in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig ist.
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