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20. Februar 2014 Kommentar

BGH – Zulässigkeit von Tippfehler-Domains bleibt weiterhin eine Frage des Einzelfalls

Kommentar zum Urteil des BGH vom 22.01.2014, Az.: I ZR 164/12

Unter Tippfehler-Domains versteht man Internet-Domains, die absichtlich dazu registriert worden sind und darauf abzielen, Internetnutzer bzw. Kunden abzufangen, die sich bei Eingabe der Adresse einer anderen, im Regelfall sehr bekannten und bereits registrierten Internet-URL zu vertippen. Der Internetnutzer gelangt in diesem Fall nicht auf die gewünschte Internetadresse, sondern vielmehr auf ein Konkurrenzangebot oder eine sonstige Seite, die mit Werbung oder unseriösen Inhalten versehen ist. In einer Ende Januar ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte sich dieser zur Zulässigkeit von solchen Tippfehler-Domains geäußert.

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