Inhalte mit dem Schlagwort „TKG“

11. Oktober 2022 Top-Urteil

Deutsche Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit Unionsrecht vereinbar

Vorratsdatenspeicherung
Urteil des EuGH vom 20.09.2022, Az.: C‑793/19 und C‑794/19

Der EuGH entschied nun in dem Fall der deutschen Vorratsdatenspeicherung, die im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt ist, dass diese nicht zulässig sei. Das Unionsrecht steht einer allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten zur präventiven Bekämpfung schwerer Kriminalität und Verhütung schwerer Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit entgegen. Ausnahmen legte das Gericht für die Fälle fest, in denen es um die nationale Sicherheit geht bzw. die Vorratsspeicherung gezielt vorgenommen wird. Der EuGH kritisierte am TKG, dass durch die lange Speicherung der Daten (vier bzw. zehn Wochen) ein sehr genaues Bild des Privatlebens betroffener Personen gezeichnet werden kann. Dies stelle im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens eine sensible Information dar, genauso wie die Inhalte der Kommunikationen selbst. Durch die Vorratsspeicherung wird dadurch das Recht auf Kommunikation und die Freiheit der Meinungsäußerung beeinträchtigt.

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02. Dezember 2016

Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Eintragung in ein Teilnehmerverzeichnis?

Telefonbücher gestapelt
Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.09.2016, Az.: VI-U (Kart) 3/16

Es besteht der gesetzliche Anspruch eines Teilnehmers gegen einen Telekommunikationsanbieter auf unentgeltliche Eintragung in ein allgemein zugängliches, nicht unbedingt anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis. Der Telekommunikationsanbieter ist bei der Auswahl des Verzeichnisses frei, sofern es öffentlich und allgemein zugänglich ist. Ein subjektives Recht auf Eintragung in ein weiteres Teilnehmerverzeichnis oder über die in § 45m Abs. 1 S. 1 TKG Angaben hinaus besteht nicht. Der Zweck dieser Verzeichnisse besteht darin, die regionalen Kommunikationsteilnehmer vollständig und alphabetisch sortiert aufzulisten und den Nutzern zugänglich zu machen. Die zusätzliche Möglichkeit durch potentielle Kunden online- und mobil gesucht werden zu können, muss demnach zusätzlich bezahlt werden.

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18. November 2015

Werbung mit der Leistung eines anderen Unternehmens unzulässig

Schwarzes Auto auf Abschleppwagen
Urteil des LG Augsburg vom 08.09.2009, Az.: 2HK O 1630/09

Wirbt ein Parkraumüberwachungsunternehmen im Rahmen seines Internetauftritts mit Bildern von Dienstleistungen eines anderen, konkurrierenden Abschleppunternehmens, stellt dies eine Täuschung über wesentliche Merkmale, insbesondere der Menge und dem Umfang der Befähigung dar.

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01. August 2014

Zur Beweislast eines Dienstanbieters für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen

Urteil des LG Bonn vom 12.03.2014, Az.: 5 S 180/13

Einem Anbieter von Telekommunikationsleistungen obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens. Die mehrfache Beanstandung des Inhalts der Rechnungen durch den Kunden gibt dem Anbieter Anlass zu einer technischen Vollprüfung iSd § 45 Abs. 1 S. 2 TKG. Verbindungsentgelte sind - wenn überhaupt- erst nach Vorlage der Prüfergebnisse fällig.

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25. Oktober 2011

TKG – Telekommunikationsgesetz

Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 108 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.
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04. Januar 2010

Keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2009, Az.: 11 S 32.09 Ein Webhosting-Unternehmen, das für Unternehmen und Privatpersonen Speicherplatz auf Webservern zur Verfügung stellt, ist nicht dazu verpflichtet, für eine Vorratsdatenspeicherung zu sorgen. Das Gericht kam zu dieser Entscheidung, da die Antragstellerin im vorliegenden Fall ihren Kunden die Einrichtung und Verwaltung eines Email-Postfachs lediglich erleichterte und nicht selbst als Anbieterin von Telekommunikationsdiensten nach § 113 a TKG anzusehen ist, sie also auch nicht die Pflicht der Vorratsdatenspeicherung trifft.
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30. Dezember 2009

Pfusch bei Richtlinienumsetzung: TKG europarechtswidrig

Urteil des EuGH vom 03.12.2009, Az.: C-424/07

Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Erlass des TKG, welches unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen diente, gegen europarechtliche Bestimmungen aus dieser Richtlinie verstoßen. So ist die Regelung des § 9 a TKG über Neue Märkte nicht mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar. Dies stellte der EuGH im von der Kommission angestrengeten Vertragsverletzungsverfahren fest.  
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08. September 2009

IP-Adressen müssen auf Anordnung des Gerichts gespeichert werden

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 01.09.2009, Az.: 6 W 47/09

Provider müssen Verkehrsdaten, zu denen unter anderem IP-Adressen, Namen und Anschriften der Kunden und Zeitpunkt der Internetnutzung gehören, auf Anordnung eines Gerichtes speichern. Nur so sei es möglich, die Daten für ein Verfahren zur Sicherung urherberrechtlich geschützter Rechtspositionen zu verwenden. Üblicherweise müssen Verkehrsdaten nach dem TKG unverzüglich nach Beendigung der Internetverbindung gelöscht werden. Das UrhG enthält jedoch einen speziellen Erlaubnistatbestand, der das längere Speichern zur Verfolgung urheberrechtlicher Ansprüche gegen sog. Filesharer ermöglichen soll. Ein verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG vermochten die Richter nicht zu erkennen.
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22. April 2009

Bundeska­bi­nett be­schließt Netz­sper­ren gegen Kin­der­por­nos

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 22.04.2009 Auf Vorlage des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie hat die Bun­des­re­gie­rung am 22.04. 2009 den Ent­wurf für ein Ge­setz zur Be­kämp­fung der Kinder­por­no­gra­phie in Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen be­schlos­sen. Die neuen Regelungen ent­hal­ten Än­de­rungs­vor­schlä­ge zum Te­le­me­di­en­ge­setz (TMG) und zum Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG). Sie be­schrän­ken sich - wie in den Eckpunk­ten fest­ge­legt - auf Zu­gangs­er­schwe­run­gen zu kinderpornographischen In­hal­ten.
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20. März 2009

6-Tages Frist bei Kündigung des Telefonfestnetzanschlusses keine Benachteiligung des Kunden

Urteil des BGH vom 12.02.2009, Az.: III ZR 179/08 Die AGB-Klausel eines Telekommunikationsunternehmens "Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zuständigen Niederlassung der X (= Anbieter) oder dem Kunden mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag." verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
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