Inhalte mit dem Schlagwort „Transparenzgebot“

24. August 2011

Einwilligungserklärung für Werbeanrufe

Urteil des BGH vom 14.04.2011, Az.: I ZR 50/09

Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der ... GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“ genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
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12. August 2010

Preisnachlass nur für Vorratsware

Urteil des BGH vom 10.12.2009, Az.: I ZR 195/07 Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird.
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14. Dezember 2009

Zur Werbung mit Preisnachlass für nur im Geschäft vorrätige Waren

Pressemitteilung Nr. 251/2009 des BGH vom 11.12.2009, Az.: I ZR 195/07

Die Werbung für einen Preisnachlass in Höhe von 19 % zu einem bestimmten Tag ist eine grundsätzlich zulässige Verkaufsförderungsmaßnahme. Gilt der Preisnachlass jedoch nur für im Geschäft vorrätige und nicht für an diesem Tag bestellte Ware, muss dies dem Verbraucher in der Werbeanzeige klar und eindeutig mitgeteilt werden. Erfolgt kein deutlicher Hinweis auf die Einschränkung des Preisnachlasses, handelt das Unternehmen wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot wettbewerbswidrig.
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15. Oktober 2009

Verstoß gegen Transparenzgebot des §4 Nr.4 UWG bei Nichtangabe der Dauer eines befristeten Räumungsverkaufs

Urteil des BGH vom 30.04.2009, Az.: I ZR 148/07

Die Werbung für einen tatsächlich befristeten Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe stellt eine Verkaufsförderungsmaßnahme dar und unterliegt damit nach dessen Sinn und Zweck dem Anwendungsbereich des §4 Nr.4 UWG.
Daher gelten die Informationspflichten des §4 Nr.4 UWG. Das bedeutet, dass die Nichtangabe der Dauer eines befristeten Räumungsverkaufes auf dem Werbeplakat eine Verletzung des Transparenzgebotes darstellt. Aufgrund bestehender Nachahmungsgefahr und Werbewirkung für andere ist diese nicht unerheblich.
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18. August 2009

900 € – Gutschein für Treppenlifte wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Hamm vom 29.01.2009, Az.: 4 U 154/08

Der beklagte Händler von Treppenliften hatte Verbrauchern 900 € - Gutscheine durch ein Werbeschreiben zugestellt. Dabei verstieß er gegen altes und neues Wettbewerbsrecht. Über den Einlösewert hinaus sind auch Richtwerte des zu erwartenden Grundkaufpreises zur klaren und eindeutigen Einschätzung des Preisnachlasses anzugeben. Um dem Transparenzgebot zu entsprechen sind zudem die vom Gutschein abgedeckten Waren- und Dienstleistungskäufe samt Mindesteinkaufswert und Einlösezeitraum anzugeben.
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