Erstreckt sich der Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers auf die gesamte E-Mail-Kommunikation?
Möchte ein ehemaliger Beschäftigter eine Kopie der gesamten E-Mail-Kommunikation von ihm und über ihn erhalten, so muss er konkretisieren, auf welche E-Mails er sich genau bezieht. Der Antrag ist ansonsten zu unbestimmt. Vom Gericht offengelassen wurde die Frage, ob generell das Recht auf Überlassung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfasst.