Inhalte mit dem Schlagwort „überraschende Klausel“

25. August 2014

Vergütungsabrede für Eintrag in ein Online-Branchenverzeichnis als überraschende Klausel unwirksam

Urteil des LG Saarbrücken vom 06.09.2013, Az.: 10 S 185/12

Eine Entgeldabrede, die im Fließtext eines Anmeldeformulars zu einer Online-Branchenauskunft versteckt ist, ist eine überraschende AGB-Klausel und unwirksam. Die Vergütungsklausel muss mit einem sichtbaren Hinweis versehen sein und für den Kunden gut wahrnehmbar als solche zu erkennen sein. Da Online-Branchenverzeichnisse vielfach unentgeltlich angeboten werden, muss die berechtigte Kundenerwartung hinreichend deutlich korrigiert werden. Musste der Kunde aufgrund der äußeren Gestaltung nicht mit der Klausel rechnen, so gilt sie als überraschend, auch wenn in dem verkleinerten Fließtext des Anmeldeformulars mehrfach auf die Vergütungsverpflichtung hingewiesen wird.

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20. Oktober 2013

Überraschende Verlängerungsklausel unwirksam

Urteil des AG Minden vom 19.12.2012, Az.: 22 C 463/12 Eine Verlängerungsklausel in den AGB eines Online-Dienstleistungsportals, die sich im Bestellformular unterhalb der Fußnoten und des "Zurück"-Buttons befindet, ist aufgrund dieser Positionierung überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil.
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05. Januar 2012

live2gether entgeltlich?

Urteil des LG Berlin vom 21.10.2011, Az.: 50 S 143/10 Ein entgeltlicher Vertrag kommt nicht zustande, wenn die Entgeltlichkeit für eine im Internet angebotene Dienstleistung bei Registrierung nicht erkennbar ist.
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19. Oktober 2011

Keine Kostenpflicht aufgrund überraschender Klauseln

Pressemitteilung Nr. 45/11 des AG München zum Urteil vom 07.04.2011, Az.: 213 C 4124/11

Die Entgeltlichkeit und Gewinnerzielungsabsicht eines Angebots zur Eintragung in ein Gewerbeverzeichnis resultiert nicht automatisch aus der Verwendung des Wortes "gewerblich". Vielmehr muss deutlich auf etwaige Kosten hingewiesen werden.

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29. August 2011

Auch ein Werbeprospekt hat Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pressemitteilung Nr. 37/11 des AG München zum Urteil vom 03.02.2011, Az.: 261 C 25225/10

Bei dem Abschluss eines Vertrages muss der Verbraucher auch die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen. Er kann sich nicht allein auf einen Werbeprospekt des Vertragspartners verlassen, sondern muss innerhalb gewisser Grenzen damit rechnen, dass im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingen Werbeversprechen konkretisiert und eventuell auch abgeschwächt werden.
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11. März 2009

Teurer Flirt

Pressemitteilung des AG München vom 18.02.2009, Az.: 262 C 18519/08

Entgeltvereinbarungen in einem ungegliederten Fließtext sind überraschend und daher unwirksam.
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