Urteil des LG Hamburg vom 11.05.2023, Az.: 327 O 188/22In dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin, Inhaberin einer Marke, und der Beklagten, ein niederländisches Bekleidungsunternehmen, welches ohne die Zustimmung der Klägerin Schuhe unter dem Zeichen der Marke angeboten hat, entschied das LG Hamburg, es bestehe eine Verwechslungsgefahr für den allgemeinen Verkehr. Es könnte davon ausgegangen werden, es handle sich bei dem angebotenen Produkt auf der Website, um eine Kooperation zwischen den Beteiligten. Es muss geprüft und sicher gestellt werden, dass gerade auch die englischsprachige Version eines Angebots, die Bezeichnung einer fremden Marke nicht enthält. Ausgehend von einem Erstverstoß einer durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Marke, die nicht ausgesprochen bekannt sein dürfte, empfand das Gericht die geforderte Strafe, trotz Zustimmung der Klägerin, zu hoch.