„BULLI“ wird nicht gelöscht
Beschluss des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 28 W (pat) 28/11
Die Wortmarke „BULLI“ ist keine übliche Bezeichnung für die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen stehenden Waren und Dienstleistungen, so dass ihr nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen steht.