Herkunftstäuschung trotz abweichender Kennzeichnung

Der Vertrieb von aus Plastik hergestellten Uhren kann trotz einer markenähnlichen Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein. Zwar liegt in einem solchen Fall keine unmittelbare Herkunftstäuschung vor, in Betracht kommt allerdings eine mittelbare Herkunftstäuschung, wenn sich die streitgegenständlichen Uhren sehr ähnlich sind. Es sei auf dem Uhrenmarkt üblich, dass mit Zweitmarken oder Lizenzverträgen gearbeitet werde, so dass der Verkehr annehme, es würden lizenzrechtliche Beziehungen zwischen beiden Unternehmen bestehen oder eine Zweitmarke vorliegen, so das Gericht. Außerdem hat das OLG festgestellt, dass auch niedrigpreisige Produkte einer Rufausbeutung unterliegen können.