Entstellung eines Brunnens
Urteil des OLG Hamm vom 12.04.2011, Az.: I-4 U 197/10
Wird durch Umbaumaßnahmen (auch notwendige) ein Teil eines Kunstwerkes dauerhaft verdeckt und dessen Wechselwirkung mit seiner Umgebung maßgeblich beeinträchtigt, so kann dies eine Entstellung des Kunstwerkes darstellen. Der Urheber kann dann eine Beseitigung der Entstellung fordern. Im vorliegenden Fall wurde eine Vertiefung im Raum umgebaut, so dass der Boden eine ebene Fläche bildete. Hierdurch war das kunstvoll verzierte Äußere eines Brunnenbecken nicht mehr sichtbar, obwohl eine Anhebung des Brunnens möglich gewesen wäre.
WeiterlesenWird durch Umbaumaßnahmen (auch notwendige) ein Teil eines Kunstwerkes dauerhaft verdeckt und dessen Wechselwirkung mit seiner Umgebung maßgeblich beeinträchtigt, so kann dies eine Entstellung des Kunstwerkes darstellen. Der Urheber kann dann eine Beseitigung der Entstellung fordern. Im vorliegenden Fall wurde eine Vertiefung im Raum umgebaut, so dass der Boden eine ebene Fläche bildete. Hierdurch war das kunstvoll verzierte Äußere eines Brunnenbecken nicht mehr sichtbar, obwohl eine Anhebung des Brunnens möglich gewesen wäre.