Markenrechtsverstoß durch Überkleben der Pharmazentralnummer (PZN)
Es ist markenrechtlich unzulässig, Verbandsstoffe, die im EU-Ausland in Verkehr gebracht worden sind, im Inland anzubieten, wenn ein Parallelimporteur die Pharmazentralnummer (PZN) dieses Produkts überklebt, mit seiner eigenen versieht und wiederum nach Deutschland importiert. Das Überkleben ist insoweit als ein Umpacken durch Neuetikettierung anzusehen und steht daher einer Erschöpfung nach § 24 MarkenG entgegen.
Auf eine objektive Zwangslage kann sich der Parallelimporteur dabei nicht berufen, da die Veränderung der PZN am Produkt selbst für einen Absatz in Deutschland nicht zwingend vorgenommen werden muss.