Pauschale Vertragsstrafe in Schlemmerblock-AGB ist unzulässig
Eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 2.500€ in den Herausgeber-AGB des sogenannten "Schlemmerblocks" verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist somit unzulässig. Eine Strafe dieser Höhe sei unangemessen, da die Vertragsverstöße typischerweise weitaus geringer sind. In den streitigen Fällen galt sie auch schon für einmalige kleinere Verstöße, wie das Anbieten von nur sieben statt acht Hauptgerichten oder gar unhöflichen Service der Angestellten. Dies benachteilige den Vertragspartner unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben.