Kein Markenschutz für „Dynamic“
Beschluss des BPatG vom 12.07.2010, Az.: 28 W (pat) 83/09
Das englische Wort "Dynamic", das u.a. für Waren der Klassen 19 (u.a. Baumaterialien) und 27 (u.a. Bodenbeläge) beim DPMA als Marke angemeldet wurde, ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da es dazu dienen kann, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können, sind nicht eintragungsfähig; auch dann nicht, wenn sie in ihrem Aussagegehalt eine gewisse Unschärfe aufweisen oder noch keine exakten begrifflichen Konturen erlangt haben.
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