Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Unfallvideo auf „YouTube“
Die Veröffentlichung eines Videos bei YouTube, das ein Unfallopfer zeigt, verletzt dessen Persönlichkeitsrechte und ist jedenfalls dann unzulässig, wenn das Opfer darin für einen erheblichen Personenkreis identifizierbar und erkennbar ist. Diese Erkennbarkeit ist vor allem zu bejahen, wenn sowohl der bewusstlose Verletzte als auch das Fahrzeugkennzeichen gezeigt wird und im begleitenden Text das Alter und der Wohnort bekannt gegeben werden.