Schmerzensgeld für ungenehmigte Bildveröffentlichung
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 08.04.2009, Az.: 6 U 209/07
Wer eine "relative Person der Zeitgeschichte" ist, bestimmt sich vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her und erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung. Sofern es auf die abgebildete Person nicht ankommt, die Identifikation dieser also keine die Öffentlichkeit berührende Frage betrifft, muss die Abbildung unkenntlich gemacht werden. Andernfalls ist der Herausgeber des Bildes zur Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung verpflichtet.
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