Inhalte mit dem Schlagwort „Ungleichbehandlung“

10. Dezember 2018

Zusatzangebot „StreamOn“ der Telekom für Streamingdienste rechtswidrig

Mann hält Smartphone mit Icons
Beschluss des VG Köln vom 20.11.2018, Az.: 1 L 253/18

Das zu verschiedenen Mobilfunktarifen der Telekom kostenlos zubuchbare Angebot „StreamOn“ verstößt gegen den Grundsatz der Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen. Das Zusatzangebot ermöglicht dem Kunden, Datenmengen im Inland in gedrosselter Geschwindigkeit für Audio- und Videostreaming zu nutzen, ohne dass diese Daten auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden. Die Drosselung der Datenübertragungsrate steht im Widerspruch zum Grundsatz der Netzneutralität, nach dem Anbieter bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten den gesamten Verkehr gleich behandeln müssen. Zudem verstößt die Beschränkung des Angebots auf die Nutzung im Inland gegen die Roaming-Verordnung der EU, wonach im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich zur Inlandsnutzung anfallen dürfen.

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04. Dezember 2013

Regelung im Urheberrecht auf gerichtliche Kontrolle der Vergütung ist verfassungskonform

Beschluss des BVerfG vom 23.10.2013, Az.: 1 BvR 1842/11 und
1 BvR 1843/11
1. Der Gesetzgeber darf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. 2. Eine Regelung im Urheberrecht, die einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit vertraglich vereinbarter Vergütungen für die Werknutzung gewährt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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14. Oktober 2011

Das Singleleben ist für Männer (zu Recht) teurer als für Frauen!

Urteil des AG Gießen vom 26.05.2011, Az.: 47 C 12/11 Der Vertrag eines "Single-Portals", bei dem Männer für eine „Premium-Mitgliedschaft“ eine Vergütung zahlen müssen, wohingegen diese für Frauen kostenlos ist, ist nicht gem. § 134 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz unwirksam. Es liegt zwar eine unmittelbare Ungleichbehandlung vor, allerdings ist diese durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Durch den kostenfreien Zugang zur Premium-Mitgliedschaft werden Frauen dazu gebracht, sich bei einem "Single-Portal" anzumelden.
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