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23. November 2018

Benennung des ehemaligen Bearbeiters als Miturheber auch nach Neuauflage ohne seine direkte Mitwirkung

Mann tippt auf einer alten Schreibmaschine
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 08.11.2018, Az.: 2-03 O 354/18

Der ehemalige Miturheber eines Buches hat auch nach seinem Ausscheiden aus der aktiven Bearbeitung einen Anspruch auf Nennung seiner Miturheberschaft in der gewöhnlichen Art und Weise, wenn in einer Neuauflage weiterhin ein Großteil seiner Inhalte zu finden ist oder seine Inhalte lediglich modifiziert wurden. Hierzu reicht es nicht aus, diesen lediglich im Vorwort oder im Bearbeiterverzeichnis oder mittels einen Sternchenhinweises namentlich zu erwähnen. Vielmehr muss die Nennung als Miturhebers gem. §§ 13 UrhG, 14 VerlG eindeutig und in einem räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Urhebers an einer üblichen Stelle erfolgen. Dies kann je nach Einzelfall soweit gehen, dass die namentliche Nennung des Miturhebers auch weiterhin auf der Titelseite oder auf jeder einzelnen Seite des Buches, an denen er inhaltlich zuvor mitgewirkt hat und welche weitestgehend übernommen wurden, erfolgen muss.

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