„VideoMeet“ nicht schutzfähig
Beschluss des BPatG vom 30.08.2013, Az.: 25 W (pat) 512/13 Der Wortkombination "VideoMeet" fehlt es an jeglicher Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 (u.a. Computersoftware und Telekommunikationsdienste). Die Zeichen stellen lediglich einen Hinweis auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen dar.
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