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05. Januar 2015

Verfall einer Marke durch Wandel zur gebräuchlichen Bezeichnung

Kornspitz liegt auf Samen.
Urteil des EuGH vom 06.03.2014, Az.: C-409/12

Eine Marke (hier: KORNSPITZ) kann für verfallen erklärt werden, wenn sie aus Sicht der Endverbraucher im Zusammenhang mit einer bestimmten Ware zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist und der Verlust der Unterscheidungskraft auf das Verhalten oder die Untätigkeit des Markeninhabers zurückzuführen ist. Dabei ist es als Untätigkeit anzusehen, wenn der Markeninhaber Maßnahmen unterlässt, die Verkäufer dahingehend zu bewegen, die Marke verstärkt für den Vertrieb der Ware zu benutzen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es nicht darauf an, ob es für die betreffende Ware andere Bezeichnungen gibt, da die Marke jedenfalls ihre Unterscheidungskraft verloren hat.

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