Wegfall der Wiederholungsgefahr III
Eine Unterwerfungserklärung im Wiederholungsfall benötigt nicht die Angabe einer Untergrenze. Ein sogenanntes Vertragsstrafeversprechen nach "Hamburger Brauch" bietet nämlich den entscheidenden Vorteil, in schwerwiegenden Verletzungsfällen die Vertragsstrafe auch in einer Höhe bestimmen zu können, die erheblich über derjenigen liegen kann, die für die Vereinbarung eines festen Betrags im Hinblick auf die zuvor begangene Verletzungshandlung angemessen gewesen wäre, führte der BGH in seiner Begründung aus. Die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann, fällt folglich weg.