Inhalte mit dem Schlagwort „Unterlassungsanspruch“

01. August 2018

Registrierung einer Domain unter fremder Marke noch keine Markenrechtsverletzung

Hand tippt auf Link
Beschluss des LG Frankfurt a. M. vom 18.05.2018, Az.: 2-03 O 175/18

Die bloße Registrierung einer Domain unter einem fremden Markennamen stellt in der Regel noch keine Markenrechtsverletzung dar. Vielmehr muss bezüglich der konkret in Rede stehenden Nutzung geprüft werden, ob weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr für die Verwirklichung von weiteren Merkmalen des Verletzungstatbestandes ergibt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Domain für ein in einer ähnlichen Branche tätiges Unternehmen registriert wurde. Jedoch kann auch in solchen Fällen lediglich die Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen, nicht aber die Löschung der Domain verlangt werden.

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26. Juli 2018

Kein Verstoß der WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes gegen Wettbewerbsrecht

Smartphone mit Wetterapp
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Köln vom 13.07.2018, Az.: 6 U 180/17

Die aus Steuergeldern finanzierte WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes benachteiligt keine Wetterdienstangebote privater Anbieter und verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht, indem sie kostenlos und werbefrei amtliche Unwetterwarnungen und weitere Wetterinformationen zur Verfügung stellt. Es gehört zu den gesetzlich normierten Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes, meteorologische Dienstleistungen im Rahmen der Daseinsfürsorge für die Allgemeinheit zu erbringen, womit Wettbewerbsrecht nicht anwendbar ist. Über einen möglichen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften haben nun noch die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.

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24. Juli 2018

Kostenlose Abgabe eines Buches: Verstoß gegen Buchpreisbindung?

aufgeschlagenes Buch mit Euro-Symbol
Urteil des OLG Dresden vom 26.06.2018, Az.: 14 U 341/18

Wird ein neues, preisgebundenes Buch lediglich gegen Übernahme einer angemessenen Versandkostenpauschale an einen Verbraucher abgegeben, so liegt nicht automatisch ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor. Zwar muss nach § 3 BuchPrG derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft, den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis erheben. Kostenlose Zuwendungen im Rahmen einer Werbeaktion zur Absatzförderung hingegen, bei denen der Käufer bestimmte Bücher mittels der Eingabe eines Vorteils-Codes gratis erhält, hierfür jedoch dennoch eine angemessene Versandkostenpauschale zahlen muss, fallen nicht unter die Definition eines „Kaufes“, womit auch keine Umgehung der Buchpreisbindungsvorschriften vorliegt.

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19. Juli 2018

Selektives Vertriebssystem für Nahrungsergänzungsmittel zulässig

Einkaufswagen-Symbol in schwarz im Rahmen eines Verbots-Schildes
Urteil des OLG Hamburg vom 22.03.2018, Az.: 3 U 250/16

Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika darf Vertriebshändlern im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystems wirksam den Vertrieb über bestimmte Online-Plattformen untersagen. Eine Einschränkung Online-Vertriebs, insbesondere auch der Ausschluss des Verkaufs über Internetmarktplätze Dritter ist demnach auch bei Nicht-Luxusgütern möglich, wenn die vertriebenen Waren von hoher Qualität sind und der Vertrieb auf begleitende Beratungs- und Betreuungsleistungen für den Kunden ausgerichtet ist. Eine entsprechende Regulierung des Internetvertriebs kann dann zulässig sein, wenn dadurch das Produktimage und die dazu beitragende Praxis einer kundenbindenden Beratung gewahrt werden sollen.

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10. Juli 2018 Top-Urteil

Vodafone muss KINOX.TO für seine Kunden sperren

rotes Schild mit weißer Hand und dem Wort "STOP"
Urteil des OLG München vom 14.06.2018, Az.: 29 U 732/18

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes nimmt grundsätzlich lediglich WLAN-Betreiber aus der Störerhaftung für über ihren Internet-Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, nicht jedoch auch andere Access-Provider wie etwa Telekommunikationsanbieter, die für ihre Kunden Internetanschlüsse bereitstellen. Fehlen für die Inanspruchnahme der Betreiber von Streaming-Plattformen wie KINOX.TO oder der Host-Provider dieser Webseite jegliche Aussichtschancen, kann auch ein Internet-Provider in der Form des Zugangsvermittlers als Störer haften. Im gegenständlichen Fall hat nun Vodafone weiterhin seinen Kunden den Zugang zu der Streaming-Plattform kinox.to und seinen Subdomains zu sperren.

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09. Juli 2018

Werbung mit Wirkung ohne wissenschaftlichen Nachweis unzulässig

Arzt mit Stethoskop
Pressemitteilung Nr. 25/2018 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.06.2018, Az.: 6 U 74/17

Die Werbung mit bestimmten Wirkungsaussagen einer medizinischen Behandlung sind nur zulässig, wenn die beworbene Wirkung gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Insofern die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt, muss der Werbende den Nachweis über die behauptete Wirksamkeit führen. Für die auf der Homepage eines Arztes beworbene Craniosakralen Osteopathie kann kein entsprechender Wirkungsnachweis erbracht werden. Derartige Werbung ist zu unterlassen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.

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06. Juli 2018

Auch auf Amazon: Fehlende Angaben zu wesentlichen Merkmalen von Waren wettbewerbswidrig

Mann drückt auf Einkaufswagen Symbol
Urteil des LG München I vom 04.04.2018, Az.: 33 O 9318/17

Wesentliche Merkmale von in einem Onlineshop (hier: Amazon) angebotenen Waren müssen dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals angezeigt werden. Bei Bekleidung ist jedenfalls die Angabe des Materials, beim Verkauf von Sonnenschirmen der Bezugsstoff, das Material des Gestells sowie das Gewicht davon umfasst. Solche Informationen müssen am Ende des Bestellvorgangs nochmals zur Verfügung gestellt werden, auch wenn diese bereits auf einer vorherigen Produktübersicht angegeben waren. Die Einblendung eines Links auf die Produktseite genügt ebenfalls nicht. Durch die unmittelbare Anzeige vor der Bestellabgabe soll der Verbraucher nochmals die Gelegenheit erhalten, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen. Diese Vorgaben sollen den Verbraucher vor übereilten Kaufentscheidungen schützen.

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26. Juni 2018

Nachrichtenportal Tagesumschau verletzt Kennzeichenrechte der Tagesschau

Fernsehrstudio, mit der Nahaufnahme einer Kamera. Im HIntergrund sieht man einen Fernseher
Urteil des OLG Hamburg vom 01.03.2018, Az.: 3 U 167/15

Die Bezeichnung „Tagesumschau“ für ein Nachrichtenportal im Internet verletzt den Werktitelschutz der Nachrichtensendung „Tagesschau“. Dem Werktitel „Tagesschau“ ist laut OLG Hamburg aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades der Fernsehsendung eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen. Die Werkkategorien „Internetnachrichtenportal“ und „Nachrichtensendung“ sowie die für die beiden Angebote verwendeten Bezeichnungen „Tagesumschau“ und „Tagesschau“ weisen eine starke Ähnlichkeit auf. Deshalb besteht bezüglich der Titel nach Ansicht des Gerichts Verwechslungsgefahr. Infolgedessen könne der Verkehr eine Verbindung zwischen der „Tagesumschau“ und der „Tagesschau“ annehmen.

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26. Juni 2018

„Größter Zweiradfachmarkt“ muss über größten Verkaufsraum verfügen

Ein Mann zeigt einer Frau ein Fahrrad
Urteil des LG Köln vom 08.05.2018, Az.: 31 O 178/17

Wenn ein Fahrradhändler damit wirbt „der größte Zweiradfachmarkt“ zu sein, erweckt dies bei dem Verbraucher den Anschein, das Geschäft verfüge jedenfalls auch über den größten Verkaufsraum. Hat der Werbende allerdings eine kleinere Verkaufsfläche als sein Mitbewerber, ist die Werbung für den Verbraucher irreführend. Da die räumliche Verkaufs- und Ausstellungsfläche eines Fahrradhändlers als das entscheidende Merkmal für die „Größe“ anzusehen ist, muss man die Sortimentsbreite und den Umsatz des Geschäfts bei der Bemessung der Unternehmensgröße nicht mehr beachten. Selbst eine geplante Vergrößerung der Verkaufsfläche kann eine aktuelle Werbung nicht rechtfertigen, da die Erwartungen des Verbrauchers auf die Gegenwart gerichtet sind.

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