Gleicher Streitwert für Inanspruchnahme von GmbH und Geschäftsführer
Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs wegen eines Wettbewerbsverstoßes einer GmbH ist auch hinsichtlich der Geltendmachung gegenüber dem Geschäftsführer anzusetzen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme sowohl der juristischen Person als auch deren gesetzlichen Vertreter für den Verstoß setzt sich der Streitwert daher aus der Summe der jeweiligen Einzelwerte des Unterlassungsanspruchs zusammen. Eine Reduzierung des Streitwertes bei der persönlichen Haftung des Geschäftsführers ist nicht vorzunehmen, da diese nunmehr nach der Rechtsprechung des BGH besondere Umstände erfordert. Dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits eine negative Feststellungsklage ist, wobei der Streitwert einer negativen Feststellungsklage im Gegensatz zur Leistungsklage ebenfalls nicht zu reduzieren ist.