Widerrufsbelehrungshinweis „vor“ Vertragsschluss
Der Hinweis auf eine Widerrufsbelehrung ist nicht unzureichend gegenüber einem Verbraucher erteilt worden, wenn er sich räumlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schaltfläche durch deren Betätigung der Verbraucher seine vertragliche Erklärung abgibt, befindet. Ein trennendes Element zwischen der „Jetzt kaufen“-Schaltfläche und dem Verweis auf die Widerrufsbelehrung ist demnach unschädlich. Dass der Verweis mit der Widerrufsbelehrung „vor“ der Vertragserklärung erfolgen muss ist primär im zeitlichen Sinne zu verstehen.