Inhalte mit dem Schlagwort „Unterlassungsanspruch“

26. Juli 2021

Unwirksame AGB-Klauseln bei Altersvorsorgeverträgen

Ein Mann hält in seiner rechten Hand ein weißes Sparschwein und in seiner linken Hand zwei händehaltende blaue Strichfiguren.
Urteil des LG München vom 15.03.2021, Az.: 27 O 230/20

Eine AGB-Klausel eines Vorsorgevertrags verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn diese eine negative Verzinsung nicht ausdrücklich ausschließt. Auch müssen reine Hinweise, welche nicht Vertragsbestandteil werden sollen, klar als solche gekennzeichnet werden. Die Bezeichnung "Sonderbedingungen" als Überschrift einer Klausel sowie die Formulierung "werden ... belastet" suggerieren aus Sicht eines objektiven Dritten für den Kunden eine vertragliche Regelung. Daher verstoßen diese gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

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22. Juni 2021

„Riesigen Shitstorm geerntet“ – Meinung oder Tatsachenbehauptung?

Zwei gelbe Ortsschilder mit der Aufschrift Opinion und der Aufschrift Fact.
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 11.05.2021, Az.: 16 W 8/21

Die Antragsgegnerin veröffentlichte auf ihrer Webseite einen Beitrag in Bezug auf die Antragstellerin und schrieb darin, dass diese "einen riesigen Shitstorm geerntet" habe. Entgegen der Ansicht des LG Frankfurt a. M. handelt es sich nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. bei einer solchen Aussage nicht um eine zulässige Meinungsäußerung, sondern um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Der Begriff "riesiger Shitstorm" verlange aus Sicht des durchschnittlichen Lesers mehr als nur wenige kritische Einzelstimmen. Der Antragstellerin stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu.

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08. Juni 2021

Nachbehandeltes arsenhaltiges Rohwasser darf nicht als „Bio-Mineralwasser“ beworben werden

grünes Biosiegel auf weißem Hintergrund
Pressemitteilung Nr. 28/2021 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 29.04.2021, Az.: 6 U 200/19

Sofern Mineralwasser mit einem so hohen Arsenanteil gefördert wird, dass es den Anforderungen an die Mineral- und Tafelwasserverordnung nicht genügt und deshalb nachbehandelt werden muss, darf es nicht als „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ beworben werden. Der Verbraucher erwarte bei einem mit dem Zusatz „Bio“ bezeichneten Mineralwasser nicht nur, dass es deutlich reiner sei als herkömmliche Mineralwasser, sondern auch unbehandelt, da es von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfülle. Dies liegt gerade nicht vor, wenn das geförderte Rohwasser zunächst zur Anbindung des Arsens durch Mangansand geleitet werden muss. In diesem Fall sei die Verwendung von auf die „Bio Qualität“ des Mineralwassers bezogenen Werbeaussagen und Gütesiegeln irreführend und damit wettbewerbswidrig.

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21. Mai 2021

Bewerbung einer KN95-Maske als „ähnlich einer FFP2-Maske“ ist irreführend

Eine Kellnerin trägt eine Maske
Urteil des LG Bonn vom 09.12.2020, Az.: 1 O 275/20

KN95-Atemschutzmasken dürfen nicht mit der Aussage „ähnlich einer FFP2-Maske“ beworben werden, da es diesen Masken im Vergleich zu FFP2-Masken an der notwendigen Filterleistung und Dichtsitze fehlt. Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Atemschutzmasken und bewarb dort KN95-Masken mit der Angabe, dass diese „ähnlich einer FFP2-Maske“ seien. Diese Werbeangabe ist irreführend und stellt damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei der Kategorie KN95 handelt es sich um eine chinesische Schutzklasse, die nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 entspricht. Entgegen der dortigen Vorgaben sind KN95-Masken nicht in der Lage ölhaltige Aerosole zu filtern und verfügen nicht über die erforderliche Dichtsitze. Deshalb können sie nicht als „ähnlich FFP2“ bezeichnet werden.

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21. April 2021

Antrag auf Unterlassung der Mitgliederbefragung einer Pflegekammer erfolglos

Arzt an Schreibtisch notiert etwas auf Klemmbrett
Beschluss des VG Hannover vom 23.07.2020, Az.: 10 B 3846/20

Das VG Hannover entschied in einem Beschluss, ein Pflichtmitglied der Pflegekammer Niedersachsen habe keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Befragung der Mitglieder der Pflegekammer. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hatte einen externen Dienstleister damit beauftragt, die Mitglieder bezüglich der Weiterentwicklung der Pflegekammer zu befragen. Außerdem bestehe hierbei nach Löschung der Daten des Antragsstellers kein Anspruch auf eingeschränkte Übermittlung der personenbezogenen Daten anderer Mitglieder. Auch ein Recht auf Wahrung des Selbstverwaltungsrechts der Pflegekammer gegenüber der Landesregierung wurde vom Gericht abgelehnt.

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21. April 2021

Hinweispflicht in Werbevideo für Vermögensanlagen

Zusammengerollte Geldscheine vor Justizhammer
Urteil des LG Hamburg vom 28.11.2019, Az.: 312 O 279/18

Um der Hinweispflicht des § 12 Abs. 2 VermAnlG zu entsprechen, reicht es nicht aus, wenn in einem Werbevideo der Hinweis „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen“ nur für einige Sekunden und mit einer kleinen Schrift eingeblendet wird. Eine Vermittlerin für Vermögensanlagen in Immobilien muss den Warnhinweis in ihren Werbevideos nun deutlich hervorheben. Damit sei gemeint, dass der Hinweis während des gesamten Videos für den Zuschauer deutlich zu erkennen sei, so das Gericht.

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12. April 2021

Unterlassungsanspruch aufgrund rechtswidriger Datenverarbeitung

weißer Ordner auf dem Datenschutz steht mit Paragraphenzeichen im Vordergrund
Beschluss des LG Frankfurt a. M. vom 15.10.2020, Az.: 2-03 O 356/20

Macht ein Vermieter mittels öffentlichen Aushangs Daten über den Mietvertrag zwischen ihm und dem Mieter öffentlich zugänglich, hat der Mieter gegen ihn Ansprüche wegen rechtswidriger Datenverarbeitung. Diese können im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs geltend gemacht werden und sind nicht durch Art. 79 DSGVO gesperrt. Der Aushang eines Mietvertrages ist außerdem nicht i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO vom Vertragszweck gedeckt. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass die fehlende Deckungsgleichheit von Abmahnung und Antragsschrift nicht zur Abweisung des Antrages führt, sondern zu einer Anhörungsobliegenheit des Gerichts.

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24. März 2021

Keine Wahlkampfwerbung mit Zitat vom Polizeipräsidenten

Polizistin in Uniform sitzt am Schreibtisch
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.02.2021, Az.: 16 U 188/20

Die Wahlwerbung mit einem Zitat des Polizeipräsidenten verbunden mit dem Slogan „WIR sind deine Stimme“ ist unzulässig. Durch den Zusatz entstehe bei dem Durchschnittsbetrachter der Eindruck, dass der Zitierte gegen die ihm auferlegte Neutralitätspflicht verstoße und Teil der werbenden Partei sei. Eine solche Darstellung beschädige den Ruf des Zitierten und störe das Vertrauen der Bürger in die Rechtmäßigkeit der Verwaltung.

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08. Februar 2021 Top-Urteil

Versendung von Zahlungsaufforderungen an Opfer von „Fake-Bestellungen“ ist wettbewerbswidrig

Telefonrechnung mit Geldstücken und Scheinen.
Urteil des OLG Hamburg vom 28.01.2021, Az.: 15 U 128/19

Das OLG Hamburg urteilte jüngst, dass die Versendung von Zahlungsaufforderungen eines Unternehmens an Verbraucher, die Opfer sogenannter „Fake-Bestellungen“ geworden sind, bei denen ihre Identität zum Abschluss eines Vertrags genutzt wird, eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt. Dem Gericht zu folge ist es unerheblich, ob das Unternehmen bei der Versendung der Zahlungsaufforderung darüber irrte, dass die Empfängerin selbst den Vertrag abgeschlossen habe.

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25. Januar 2021 Top-Urteil

Alltagsmaske aus Stoff ist kein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes

bunte selbstgenähte Stoffmasken auf einem weißen Hintergrund
Beschluss des OLG Hamm vom 15.12.2020, Az.: 4 W 116/20

Eine Alltagsmaske in Form einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung stellt kein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes dar. Für die Einordnung als Medizinprodukt kommt es auf die subjektive Bestimmung des Herstellers an, wie sie sich aus der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder der Werbung ergibt. Bei einer Stoffmaske weisen weder die Gestaltung und Aufmachung noch die Verpackung sowie die darin enthaltenen Hinweise auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken hin. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Wissenschaft Alltagsmasken eine Schutzwirkung vor der Verbreitung des Coronavirus beimisst. Bei dem Vertrieb von Stoffmasken bedürfe es auch keiner ausdrücklichen Klarstellung, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt handle.

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