Inhalte mit dem Schlagwort „Unterlassungserklärung“

15. September 2015

Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist lässt Wiederholungsgefahr entfallen

Weißes Paragraphenzeichen ist auf einem dunklen Puzzleteil abgebildet. Dieses Teil schwebt in der Hand eines Geschäftsmannes
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 21.07.2015, Az.: 6 W 71/15

Wird einem Unterlassungsschuldner eine Aufbrauchsfrist eingeräumt, in der er Produkte abverkaufen darf, so muss dieser grundsätzlich nicht darauf hinweisen, dass sein Vorrat quantitativ und zeitlich beschränkt ist. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist lässt die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr nach Ablauf dieser Frist entfallen, da eine Veränderung der tatsächlichen Umstände eingetreten ist, unter denen das angegriffene Verhalten nicht mehr zu erwarten ist.

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03. August 2015

Gerichtliche Zuständigkeit für Vertragsstrafeklagen aus UWG-Verstößen

Statue der Justitia vor blauem Himmel
Beschluss des LG Mannheim vom 28.04.2015, Az.: 2 O 46/15

Für Vertragsstrafeklagen aus einer Unterlassungserklärung, die auf Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beruhen, gilt die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gem. § 13 GVG in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Die Forderung einer Vertragsstrafe stellt zwar keine Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs dar, sondern eines vertraglichen Zahlungsanspruchs, jedoch kann auch dieser als Anspruch „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb” verstanden werden.

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11. Juni 2015

Notarielle Unterlassungserklärung beseitigt Wiederholungsgefahr nicht

silbernes Paragraphenzeichen in dreidimensionaler Form auf weißem Untergrund
Urteil des OLG Köln vom 10.04.2015, Az.: 6 U 149/14

Die Abgabe einer vollstreckbaren notariellen Unterlassungserklärung alleine reicht nicht aus, um auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu antworten um dadurch die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Die Wiederholungsgefahr entfällt bei einer notariellen Unterwerfungsklage nicht bereits mit der Aushändigung, sondern erst mit Zustellung des Androhungsbeschlusses nach § 890 Abs. 2 ZPO.

Die Erwirkung eines solchen Androhungsbeschlusses stellt im Verhältnis zur Erhebung einer Hauptsacheklage i.d.R. einen einfacheren Weg zur Erlangung eines durchsetzbaren Vollstreckungstitels dar. Für eine Hauptsacheklage kann es infolgedesssen an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn wie in dem vorliegenden Fall der Antragsgegner im Rahmen eines laufenden einstweiligen Verfügungsverfahrens die Bestimmung einer Frist zur Hauptsache nach § 826 Abs. 1 ZPO beantragt.

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08. Juni 2015

Fotomontage einer Partei-Spitzenkandidatin verletzt nicht zwingend Persönlichkeitsrecht

Kommunalwahl NRW 2014
Beschluss des LG Dortmund vom 20.04.2015, Az.: 34 Qs 79/14

Fertigt ein Mitglied einer Partei eine Fotomontage von einem Wahlplakat einer anderen Partei, auf dem die Spitzenkandidatin abgebildet ist, an und veröffentlicht diese, so handelt es sich dann nicht um Schmähkritik, wenn die Herabwürdigung der Kandidatin nicht im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fotomontage in der Sache provozieren soll und sich die Kritik auf die Konkurrenzpartei im Allgemeinen bezieht. Auch das Recht am eigenen Bild wird nicht verletzt, weil das Persönlichkeitsrecht der Spitzenkandidatin als Person der Zeitgeschichte eingeschränkt ist.

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19. Februar 2015

Neuer Verstoß gegen abgegebene Unterlassungserklärung

In den Händen halten eines Blatt Papier mit der Aufschrift "Abmahnung".
Urteil des OLG Köln vom 05.12.2014, Az.: 6 U 57/14

Ein erneuter Wettbewerbsverstoß gegen eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung begründet eine neuerliche Wiederholungsgefahr und es entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Die Abgabe einer zweiten, inhaltsgleichen Erklärung ist allerdings nicht geeignet, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Die zweite Unterlassungserklärung muss im Vergleich zur Ersten mit einer höheren Vertragsstrafe versehen sein.

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11. Februar 2015

Verminderung des Streitwerts nach einfacher Unterlassungserklärung, wenn die Ernsthaftigkeit der Erklärung deutlich wird

Zwei Daumen heben eine Abmahnung in der Hand.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 14.01.2015, Az.: 6 W 106/14

Der Streitwert eines Eilverfahrens, das der Antragssteller als Inhaber einer Bildmarke einleitet, hängt vom Marktwert des Zeichens, also von der Bekanntheit, den Verkaufszahlen, der Häufigkeit der Benutzung der Marke sowie einer bestehenden Wiederholungsgefahr ab. Gibt der Antragsgegner im Vorfeld des Prozesses eine nicht-strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so kann dies zur Verminderung der Wiederholungsgefahr und damit auch zur Minderung des Streitwertes führen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Erklärung ernsthaft erfolgt, wenn er sich also ausdrücklich zu dem Rechtsverstoß bekennt und zusätzlich zu erkennen gibt, dass er die Rüge als berechtigt ansieht und sein Verhalten in Zukunft an ihr ausrichten wird.

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20. Januar 2015

Keine Wiederholungsgefahr bei Veränderung der tatsächlichen Umstände

Vernichtetes Dokument
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.12.2014, Az.: 6 U 30/14

Die Wiederholungsgefahr für eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung kann – außer durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – auch durch eine Änderung der tatsächlichen Umstände entfallen, wenn dadurch die Gefahr einer Wiederholung der Verletzungshandlung ausgeschlossen wird. Dies ist jedenfalls bei einer Berichterstattung über eine ergangene einstweilige Verfügung der Fall, wenn Letztere nachfolgend aufgehoben wird.

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07. November 2014

Wiederholungsgefahr entfällt nicht wenn Unterlassungserklärung ihren Bestand an Potestativbedingung knüpft

Urteil des LG Hamburg vom 29.01.2013, Az: 310 O 321/12

Die Wiederholungsgefahr bei einer urheberrechtlichen Unterlassungserklärung entfällt wegen mangelnder Ernsthaftigkeit nicht, wenn diese an die „Postestativbedingung der Aktivlegitimation“ des Unterlassungsklägers geknüpft ist. Eine solche Bedingung legt nahe dass eine gegebene Urhebereigenschaft nicht respektiert werde, weswegen eine Wiederholungsgefahr weiterhin gegeben ist.

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