Statthaftigkeit eines Urkundenprozesses
Im Urkundenprozess ist eine Klage auf Zahlung von Werklohn nur dann statthaft, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen durch Urkunden unterlegt sind, unabhängig davon, ob die Tatsachen bestritten sind. Sofern noch keine Abnahme erfolgt ist, ist die sofortige Klage auf Zahlung des Werklohnes nicht statthaft, da diese dann konkludent die Klage auf Abnahme mit umfasst und im Urkundenprozess nicht der Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung verfolgt werden kann.