Unternehmensinhaber haftet auch für Untervertriebspartner
Beschluss des BGH vom 04.04.2012, Az.: I ZR 103/11 Ein Unternehmensinhaber haftet auch für die Angestellten des Untervertriebspartners, die sein Produkt auf unlautere, irreführende Art und Weise verkaufen. Ein Energieversorgungsunternehmen beauftragte ein Unternehmen mit dem Vertrieb seiner Produkte, wobei die Beauftragung weiterer Untervertriebspartner der Zustimmung des Energieversorgungsunternehmens bedurfte. Der Vertriebspartner setzte sich hierüber hinweg. Der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten im Hinblick auf den Einsatz eines Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat.
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