Keine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung, wenn die Marktbeherrschung erst durch den Abschluss des Geschäfts entsteht
Entsteht die Marktbeherrschung erst durch den Abschluss des Geschäfts, fehlt es an einer Kausalität zwischen Marktbeherrschung und der Forderung nach missbräuchlich überhöhten Preisen. Auf die Wettbewerbskonformität der vereinbarten Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es nicht an. Folglich stellt die Verweigerung einer Preisreduzierung in einem langfristigen Vertrag nicht ohne weiteres einen Preismissbrauch gem. § 19 Abs. 1 GWB - sondern in erster Linie die Ausnutzung einer vertraglichen Position - dar, wenn die Marktmacht der Beklagten beim Zustandekommen eines Unternehmenskaufs für die Festsetzung der Preise keine Rolle spielte.