Inhalte mit dem Schlagwort „Unternehmenskennzeichen“

19. Mai 2014

Serienzeichen als Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr

Urteil des BGH vom 22.11.2001, Az.: I ZR 111/99

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist zu prüfen, wenn die widerstreitenden Zeichen nicht unmittelbar miteinander zu verwechseln sind. Sie ist zu bejahen, wenn die Zeichen in einer Weise übereinstimmen, die der Durchschnittsverbraucher als Stammbestandteil mehrerer Zeichen desselben Unternehmens begreift und sie deshalb dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet. Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung ist ein Kennzeichenrecht an dem Stammbestandteil.

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23. April 2014

Löschung der Wortmarke „Minilease“

Beschluss des BPatG vom 24.03.2014, Az.: 28 W (pat) 524/12

Die Wortmarke „Minilease“ ist zu löschen, da mit der Wortmarke „MINI“ Verwechslungsgefahr besteht. Dies ergibt sich zum einen aus der Ähnlichkeit der Zeichen „MINI“ und „Mini“ in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, wobei der Bestandteil „-lease“ als nicht-prägender Bestandteil zurücktritt. Zum anderen besteht zwischen der Herstellung von Autos und der Dienstleistung Leasing eine durchschnittliche bzw. hochgradige Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, insbesondere weil Finanzierungs- und Leasingangebote vom Hersteller zur Praxis der Automobilbranche gehören. Schließlich kommt der Wortmarke „MINI“ als erfolgreiche Kleinwagenserie ein hoher Bekanntheitsgrad und somit eine enorme Kennzeichnungskraft zu.

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23. April 2014

sr.de

Urteil des BGH vom 06.11.2013, Az.: I ZR 153/12

Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.

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13. März 2014

Culinaria/ Villa Culinaria

Urteil des BGH vom 15.12.2012, Az.:I ZR 85/11

a) Der Antrag auf Einwilligung in die Löschung eines Firmenbestandteils geht weniger weit als der Antrag auf Einwilligung in die Löschung der vollen Firma; dagegen geht der Antrag auf Unterlassung der Nutzung eines Firmenbestandteils weiter als der Antrag auf Unterlassung der Nutzung der vollen Firma (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juli 1973 - I ZR 129/71, GRUR 1974, 162 - etirex; Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60 - Sitex; Urteil vom 3. November 1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117 = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 = WRP 2008, 1192 - HEITEC; Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165 = WRP 1998, 51 - RBB; Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III).

b) Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbsständig kennzeichnend anzusehen.

c) Ergibt sich bei der Prüfung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke oder der Ähnlichkeit einander gegenüber Waren, Dienstleistungen oder Zeichen eine durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren, Dienstleistungen oder Zeichen, ist diese Durchschnittlichkeit nicht weiter nach "schwach durchschnittlich" und "stark durchschnittlich" abzustufen.

d) In der Benutzung einer Marke für Waren, die unter einen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen, kann zwar zugleich eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für andere Waren liegen, die unter denselben Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen. In einer solchen Benutzung, liegt jedoch regelmäßig keine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für Waren, die unter einen anderen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen.</p<

e) Wird die Ware, für die die Marke rechtserhaltend benutzt wird, von mehreren Oberbegriffen des Warenverzeichnisses erfasst, so kann im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG einer der Oberbegriffe ersatzlos gelöscht werden, wenn die Ware von dem anderen Oberbegriff erfasst wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647 = WRP 1978, 813 - TIGRESS).

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19. Februar 2014

OTTO CAP

Urteil des BGH vom 31.10.2013, Az.: I ZR 49/12

a) Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können im Sinne von §14 Abs.2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein.

b) Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nach §14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt kein subjektives Element auf Seiten des in Anspruch genommenen Dritten voraus.

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31. Oktober 2013

VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion

Urteil des BGH vom 11.04.2013, Az.: I ZR 214/11 a) Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor. b) Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. c) Der Bekanntheitsschutz einer Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kommt nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt.
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20. Oktober 2013

Baumann

Urteil des BGH vom 27.03.2013, Az.: I ZR 93/12 a) Ein vom Lizenzgeber während der Vertragsbeziehung erworbenes Kennzeichenrecht geht dem Kennzeichenrecht des Lizenznehmers vor, das dieser ebenfalls während des Laufs des Lizenzvertrags erlangt hat, weil die Stellung des Lizenznehmers im Verhältnis zum Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenz- oder Gestattungsvertrags nicht besser als diejenige eines Dritten ist, der erstmals ein mit dem lizenzierten Kennzeichenrecht identisches oder ähnliches Zeichen nutzt. b) An den Nachweis eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags, aus dem der Lizenzgeber einen Vorrang seines Kennzeichenrechts im Verhältnis zum Kennzeichenrecht des Lizenznehmers ableitet, sind regelmäßig keine geringen Anforderungen zu stellen.
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19. August 2013

„I love Döner“

Beschluss des BPatG vom 10.04.2013, Az.: 27 W (pat) 512/12 Die Bild/Wortmarke „I love Döner“, wobei das Wort „love“ mit einem graphischen Herzsymbol ersetzt ist, ist in Bezug auf die Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen als Marke nicht eintragungsfähig. Es fehlt an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die sloganartige Wortfolge „I love Döner“ wird vom Verbraucher auch dahingehend beschreibend verstanden, als dass die Dienstleistung geschmacklich und qualitativ so gut ist, dass sie der Verbraucher einfach lieben muss.
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30. Juli 2013

Abkürzung eines beschreibenden Begriffs kann Unternehmenskennzeichen sein

Beschluss des OLG Hamm vom 25.07.2013, Az.: I-4 W 33/12 Eine Firma, die aus einer drei Buchstaben umfassenden Abkürzung sowie der ausgeschriebenen Bezeichnung ihrer Tätigkeit, vorliegend des Trockenbaus, besteht, kann ausreichend unterscheidungskräftig sein. Gerade wenn der angesprochene Verkehr nicht sofort erkennt, wofür der abkürzende Bestandteil der Firma steht, bildet dieser einen namensmäßigen Hinweis auf das Unternehmen und wird somit zum Unternehmenskennzeichen für die Kunden. Nutzt ein Wettbewerber eine Domain, die gleich der Firma lautet, besteht aufgrund der Verwechslungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Eine Pflicht zur Löschung der Domain ergibt sich aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), auch wenn die Domain privat genutzt würde.
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