Inhalte mit dem Schlagwort „Unternehmenskennzeichen“

21. Mai 2013

„WebShare“ als Marke eintragungsfähig

Urteil des BPatG vom 23.01.2013, Az.: 26 W (pat) 534/10 Grundsätzlich muss eine Marke, um eingetragen zu werden, Unterscheidungskraft aufweisen, d. h. sie muss geeignet sein, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel so aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet sind und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden können. Der betriebliche Herkunftshinweis kann beispielsweise fehlen, wenn bei einer Marke ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund steht. Die vorliegend angemeldete Wortmarke "WebShare" bezeichnet jedoch die Dienstleistungen des Datenverarbeitungs-, Datenbank- und Telekommunikationssektors nicht so deutlich und unmissverständlich, als dass ein beschreibender Aussagegehalt für die beteiligten Verkehrskreise unter Einschluss des maßgeblichen Verkehrs und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Daher ist die Wortmarke „WebShare“ als Marke eintragungsfähig.
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21. Mai 2013

Sind Namen berühmter Persönlichkeiten als Marke eintragungsfähig?

Beschluss des BPatG vom 14.01.2013, Az.: 27 W (pat) 513/13 Die Wortmarke „Willi Ostermann Wanderweg“ ist für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen - Werbung, Veranstaltung von Reisen und kulturelle Aktivitäten - nicht unmittelbar beschreibend. Der Schutz gegen die etwaige Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte betrifft im Registerverfahren nicht zu berücksichtigende private Rechte.
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22. April 2013

Reichweite des Verstoßes gegen gerichtliches Verbot zur Namensnennung auf bestimmter Webseite

Kommentar zum Urteil des KG Berlin vom 26.02.2013, Az.: 5 W 16/13 Die Verwendung von Domainnamen, die als Bestandteil der URL einen Namen (z.B. einer natürlichen oder juristischen Person) verwenden, kann im Einzelfall unter anderem dann ein Problem darstellen, wenn es dadurch zu einer sog. Zuordnungsverwirrung kommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich aus dem Domainnamen nicht ergibt, dass hinter der Domain nicht der wirkliche Namensinhaber, sondern beispielsweise ein unbeteiligter Dritter (ohne entsprechendes Namensrecht) steht.
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12. April 2013

„ENERGY MEETS INNOVATION“ als Marke nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 25.02.2013, Az.: 25 W (pat) 539/12 Die spruchartige Wortfolge " ENERGY MEETS INNOVATION" ist für die Dienstleistungen elektrische und elektronische Geräte, technische und kaufmännische Beratung im Energieberiech sowie Sammeln und Liefern von Daten als Marke auf Grund fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Da heutzutage die Verkehrskreise an englischsprachige Werbeslogans gewöhnt sind, wird auch dieser ohne Weiteres mit "Energie trifft (auf) Innovation" übersetzt werden können.
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08. Februar 2013

„my sportworld Wir bewegen Dich“ als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 15.01.2013, Az.: 27 W (pat) 84/12

Die Wort-/Bildmarke „my sportworld Wir bewegen Dich“ ist für die Dienstleistungen Werbung, Einzelhandel und Großhandel, insbesondere für Sportwaren eintragungsfähig. Grundsätzlich muss eine Marke Unterscheidungskraft aufweisen, d. h. sie muss geeignet sein, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel dahingehend aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet sind und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden können.
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01. Februar 2013

„grill meister“ als Marke nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 11.12.2012, Az.: 27 W (pat) 553/12 Der beanspruchten Bildmarke "grill meister" fehlt jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes und ist somit nicht als Marke eintragungsfähig.
Der für diese Beurteilung maßgebliche Durchschnittsverbraucher würde „grill meister“ in seiner Gesamtheit als bloße Sachangabe wie beispielsweise „von Meisterhand hergestellte Grillprodukte“ verstehen und mit der Marke dementsprechend ein allgemeines Qualitätsversprechen verbinden.
Auch durch die grafische Ausgestaltung (eine Wurst über der Schrift "grill meister") kann der Marke keine Unterscheidungskraft zugesprochen werden, da sie keine charakteristischen Elemente aufweist, in denen der Verbraucher einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen könnte.
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23. Januar 2013

„Agriworld“

Beschluss des BPatG vom 11.12.2012, Az.: 33 W (pat) 20/11 Die Wortmarke "Agriworld" ist in Bezug auf die Dienstleistungen Unternehmens- und Agrarverwaltung sowie Finanz- und Immobilienwesen als Marke auf Grund ihres Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die maßgeblichen Endverbraucher und Fachverkehrskreise verstehen "Agriworld" dahingehend, dass die bezeichneten Dienstleistungen zur Agrarbranche gehören und ein umfassendes Angebot beinhalten. Dies stellt jedoch zugleich eine Konkretisierung der Art der jeweiligen Dienstleistungen dar, so dass hiermit ein freihaltebedürftiger Begriff vorliegt.
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14. Januar 2013

VERDEO oder VERDEJO

Beschluss des BPatG vom 19.09.2012, Az.: 26 W (pat) 66/12 Grundsätzlich kann einer Wortmarke keine für die Anmeldung notwendige Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn es sich um einen Begriff der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solcher und nicht als Mittel zur Unterscheidung verstanden wird. Die Wortmarke "VERDEO" für alkoholische Getränke (außer Bier) unterscheidet sich sowohl schriftbildlich, also auch klanglich von der Rebsortenbezeichnung "Verdejo" und weist daher die nötige Unterscheidungskraft auf. Zudem fehlt dem Begriff in seiner Bedeutung als "Ernte der grünen unreifen Oliven" auch nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Aus diesen Gründen genießt die international registrierte Marke nun auch Schutz in Deutschland.
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04. Januar 2013

„Independent Life Compass“

Beschluss des BPatG vom 12.12.2012, Az.: 29 W (pat) 539/10 Die Wortfolge "Independent Life Compass" ist als Marke für Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und Geschäftsführung eintragungsfähig. Denn dieser Bezeichnung kommt bezüglich der konkrekt beanspruchten Dienstleistungen weder eine Sachaussage zu, noch kann sie einen engen sachlichen Bezug zu ihnen herstellen. "Independent Life Compass" wird insgesamt als "Wegweiser, Leitfaden oder Orientierungshilfe für ein selbständiges Leben" verstanden und weist folglich auf ihre Herkunft hin. Somit ist die für eine Marke notwendige Unterscheidungskraft gegeben.
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21. November 2012

Titelschutz-Journal: Dominio „kredito.de“

Comunicado datado el 16 de noviembre de 2012 sobre la decisión del Tribunal Regional Superior de Hamburg sobre la pregunta si „kredito.de“ infringe contra los derechos de la marca „Creditolo“, ref.: 3 W 53/12.
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