Inhalte mit dem Schlagwort „Unternehmenskennzeichen“

17. August 2011

Marken müssen bei Gleichnamigen zurückstehen

Urteil des BGH vom 07.07.2011, Az.: I ZR 207/08 Besteht eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann eine Partei die von ihr verwendete Unternehmensbezeichnung nur ausnahmsweise auch als (Dienstleistungs-)Marke eintragen lassen. Die Eintragung einer Marke für die angebotenen Dienstleistungen zur Absicherung eines nur regional benutzten Unternehmenskennzeichens muss die andere Partei allenfalls dann hinnehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, eine Schwächung des von beiden Parteien verwendeten Zeichens zu verhindern.
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10. August 2011

„Kein Telekom-Anschluss nötig“

Urteil des BGH vom 20.01.2011, Az.: I ZR 28/09 Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für auf einem Kabelanschluss basierende Telefondienstleistungen damit geworben, dass "Kein Telekom-Anschluss nötig" oder "Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!" sei, muss darauf hingewiesen werden, wenn bei einer Nutzung der beworbenen Telefondienstleistung keine Möglichkeit besteht, "Call-by-Call"-Telefonate zu führen.
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22. Juli 2011

Lizenzklausel zu Produktfotos in den Amazon AGB ist unwirksam

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10 Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthaltene Klausel zur Gewährung einer Lizenz für die Verwendung aller Namen, eingetragenen Marken und Darstellungen im Rahmen hochgeladener Produktbilder ist überraschend und somit unwirksam. Die Klausel hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich der Einstellung von Bildern auf denen Namen oder Marken nicht eingefügt waren, hielt das Landgericht dagegen nicht für überraschend, sondern sah darin eine zulässige Übertragung von Nutzungsrechten.
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07. Juli 2011

Wortzeichen „POLYMAIL!“ ist eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 23.03.2011, Az.: 29 W (pat) 213/10 Das Wortzeichen "POLYMAIL!" ist bzgl. Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versendung vieler verschiedener Postsachen hinreichend unterscheidungskräftig. Sowohl der Begriff "Poly" als auch der Begriff „Mail“ kann verschiedenen Bedeutungen haben. Deren Verbindung hat keinen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter, sodass diese geeignet ist deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen nach zu kennzeichnen und erfüllt somit die Hauptfunktion einer Marke. Ein Freihaltebedürfnis besteht darüber hinaus nicht.
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06. Juli 2011

„Wir sind die Guten“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 15.03.2011, Az.: 24 W (pat) 21/10 Der Eintragung der Wortfolge "Wir sind die Guten" steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die fast schon sprichwortartig gewordene Redensart wird - gerade auch produktbezogen - bereits von einer Vielzahl ganz unterschiedlicher Personen und Unternehmen  auf diversen Waren - und Dienstleistungssektoren tatsächlich verwendet. Infolgedessen fehlt ihr die Eignung, auf einen ganz bestimmten Dienstleistungsanbieter hinzuweisen. Der Verkehr weist die in Rede stehende Wortfolge nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Angebot an Dienstleistungen zu.
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30. Juni 2011

Wortzeichen „gewerbezentrale“ nicht eintragungsfähig wegen fehlender Unterscheidungskraft

Beschluss des BPatG vom 09.02.2011, Az.: 29 W (pat) 54/10 Das Wortzeichen "gewerbezentrale" eignet sich nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Vielmehr beschreibt der Begriff eine zentrale Stelle, welche die Funktion der Leitung, Verwaltung, Koordination oder Versorgung mit Blick auf produzierende, Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe innehat. Die Waren und Dienstleistungen, für die das Wortzeichen angemeldet wurde wie z.B. Werbung und Erstellen von Software können von einer solche Stelle erbracht werden. Dem Begriff fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft.
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30. Juni 2011

Wortmarke „TOOOR!“ ist im Bezug auf Sportbekleidung unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 09.02.2011, Az.: 29 W (pat) 85/07

Die für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Sportbekleidung eingetragene Wortmarke "TOOOR!" hat weder einen diese Waren beschreibenden Charakter, noch beinhaltet sie einen Hinweis auf die Art der Waren. Sowohl die vom Sachbegriff "Tor" abweichende Schreibweise als auch die ausrufartige Formulierung prägen eine gewisse Ungewöhnlichkeit und somit Unterscheidungskraft der Wortmarke. Darüber hinaus sind Markenzeichen an Sportbekleidung üblicherweise an nach außen deutlich erkennbaren Stellen angebracht, was die Wahrnehmung des Markenworts als Herkunftshinweis begünstigt.
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25. Mai 2011

„Peek & Cloppenburg“: Unternehmenskennzeichen haben Vorrang vor Marken

Urteil des BGH vom 14.04.2011, Az.: I ZR 41/08 Haben die Parteien ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen lassen. Das allgemeine Interesse der Partei an einer zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen markenmäßigen Verwendung der Unternehmensbezeichnung reicht hierzu nicht aus.
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23. Mai 2011

„Outlets.de GmbH“ mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 13.10.2010, Az.: 20 W 196/10

Die Umfirmierung eines Unternehmens in "Outlets.de GmbH" wurde mangels Unterscheidungskraft abgelehnt. Das Hinzufügen der Top-Level-Domain "de" reicht zur Individualisierung nicht aus. Die Unterscheidungskraft dient der abstrakten Unterscheidung von anderen Unternehmen. Bei dem Begriff "Outlets" handelt es sich jedoch um eine bloß beschreibende Gattungsbezeichnung für Fabrik- oder Lagerverkäufe, so dass es an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt. Daran ändert auch die einmalige Vergabe der gleichnamigen Internetdomain nichts.

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14. April 2011

Zur Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Flugplatz Speyer“

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 03.02.2011, Az.: 6 U 21/10

Ein Firmenschlagwort kann kennzeichenrechtlichen Schutz genießen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma handelt, welcher sowohl der Art nach, wie auch im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen als geeignet erscheint, um sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Dem Begriff "Flugplatz Speyer" kommt daher von Haus aus keine Unterscheidungskraft zugute. Insbesondere da dieser in erster Linie die Örtlichkeit oder die Einrichtung des Flugplatzes Speyer bezeichnet, anstatt als Hinweis auf die hinter der Einrichtung stehende Betriebsgesellschaft verstanden zu werden.
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