Inhalte mit dem Schlagwort „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“

27. Januar 2020 Top-Urteil

Bewertungsportal „yelp.de“ darf Bewertungsdurchschnitt auf „empfohlene“ Beiträge stützen

Handy mit drei Nachrichten von verscheidenen Personen mit Bewertungen
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 14.01.2020, Az.: VI ZR 496/18 (u.a.)

Durch die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ behauptet oder verbreitet das Bewertungsportal keine unwahren Tatsachen. Der Nutzer entnimmt der Darstellung, dass lediglich „empfohlene“ Bewertungen für die Durchschnittsberechnung ausschlaggebend waren und die Angabe der Anzahl sich darauf bezieht. Diese Bewertungsdarstellung ist darüber hinaus von der Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt, da ein Gewerbetreibender öffentliche Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen muss.

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16. August 2018

Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

Schild mit der Aufschrift "Meinungsfreiheit" in einer Stadt
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.06.2018, Az.: 16 U 105/17

Wird ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerkes als Sektengemeinschaft bezeichnet, so liegt nicht grundsätzlich ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor. Bei der Abwägung zwischen Kläger- und Beklagteninteresse überwiegt hier das Meinungsäußerungsinteresse, wenn es bei dieser nicht vordergründig um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen geht, sondern lediglich um Aufklärung und Information der Kunden über die nach Ansicht des Klägers im Unternehmen vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen. Bei falschen Tatsachenbehauptungen steht Betroffenen zum Schutz der wirtschaftlichen Reputation im Übrigen ein Unterlassungsanspruch zu.

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09. März 2018

Anforderungen an die Begründung einer Prüfpflicht eines Portalbetreibers

Verwendung von sozialen Netzwerken
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.12.2017, Az.: 16 U 72/17

Möchte eine juristische Person, die sich durch im Rahmen eines Internetforums veröffentlichte Beiträge in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, den Portalbetreiber zur Unterlassung verpflichten, so kann dies nur erfolgen, wenn der Betreiber als Störer einzustufen ist oder aber ihn eine Prüfpflicht trifft. Zur Begründung einer Prüfpflicht reicht es jedenfalls nicht, wenn Aussagen als „ehrenrührig und schmähend“ gerügt werden, nicht jedoch der Tatsachengehalt konkret widerlegt oder auch nur zu widerlegen versucht wird. Auch genügt es nicht, wenn Ausführungen dazu fehlen, warum eine Rechtsverletzung überhaupt gegeben sein soll oder sich eine Rechtsverletzung aus einem konkreten Vortrag nicht schlüssig ergibt.

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09. Januar 2018

Google darf gelöschte Inhalte nicht auf Lumendatabase.org verlinken

fiktiver Laptop, auf dem die Google-Startseite angezeigt wird
Beschluss des OLG München vom 07.06.2017, Az.: 18 W 826/17

In einem Verfahren wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts wurde Google dazu verpflichtet, Suchergebnisse zu löschen, in denen fälschlicherweise behauptet wurde, gegen ein Unternehmen werde wegen Betrugsverdachtes ermittelt. Dem kam Google auch nach, wies jedoch gleichzeitig durch Verlinkung der Webseite lumendatabase.org auf die Löschung hin. Dort waren sodann über einen weiteren Link die streitigen Artikel auffindbar. Da Google auf diese Weise mittelbar eine Kenntnisnahme der vorher gelöschten Suchergebnisse ermöglichte, sei weiterhin das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt.

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07. November 2017

Zwischen Fondsunternehmen und Rechtsanwalt besteht grundsätzlich kein Wettbewerbsverhältnis

Wordcloud bestehend aus Begriffen, die etwas mit Wettbewerb und Konkurrenten zu tun haben
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 08.12.2016, Az.: 6 U 229/15

Durch die Veröffentlichung eines kritischen Berichts durch ein Fondsunternehmen wird nicht gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Zwischen Fondsunternehmen und Rechtsanwälten besteht insoweit schon kein Wettbewerbsverhältnis, da die Parteien keine gleichartigen Leistungen anbieten. Des Weiteren besteht ein solches Verhältnis nicht, da das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen nicht gleichwohl beeinträchtigt. Eine bloße Beeinträchtigung der Absatzinteressen reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses jedoch nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt.

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23. Juni 2015 Top-Urteil

Google muss Suchergebnis mit Unternehmenspersönlichkeitsrechtsverletzung löschen

Ein Internetfeld für die Sucheingabe, das ein Finger berührt. Der Hintergrund ist blau
Beschluss des OLG München vom 27.04.2015, Az.: 18 W 591/15

Ergebnisse einer Suchmaschine, bei deren Inhalt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, die geeignet sind das Ansehen eines Unternehmens in der Öffentlichkeit zu schädigen, müssen vom Betreiber der Suchmaschine aus der Ergebnis-Liste entfernt werden.

Konkret ging es um einen Blog-Eintrag, dessen Inhalt beim Durchschnittsleser den Eindruck erweckt, die Staatsanwaltschaft ermittle wegen Betrugs gegen das im Zusammenhang genannte Unternehmen. Tatsächlich handelt es sich jedoch um Ermittlungen wegen Kapitalanlagebetrugs, was - so das Oberlandesgericht - einen erheblichen Unterschied darstelle. Damit sieht das Gericht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Unternehmens verletzt und der entsprechende Beitrag ist zu entfernen.

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06. März 2015

Die Rechtswidrigkeit heimlich gemachter Fernsehaufnahmen

Fotograf mit Kamera, der aus blauer Mülltonne hersausfotografiert.
Urteil des Landgericht Hamburg vom 25.07.2014, Az.: 324 O 252/14

Filmmaterial, das mithilfe einer versteckten Kamera in den Räumlichkeiten eines Unternehmens aufgezeichnet wird, gilt als rechtswidrig erlangt, weil die Anfertigung der Aufnahmen gegen das Hausrecht verstößt und in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingreift. Veröffentlicht ein Fernsehsender nun dieses Filmmaterial, so hängt die Rechtmäßigkeit der Ausstrahlung davon ab, ob die Meinungsfreiheit im konkreten Einzelfall die Rechte des Unternehmens überwiegt. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die in der strittigen Äußerung gezeigten Zustände selbst nicht rechtswidrig sind. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass an der Veröffentlichung kein überragendes öffentliches Interesse besteht.

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