Zur markenrechtlichen Unterscheidungskraft einfacher geometrischer Formen
Einem Zeichen, das aus einer einfachen geometrischen Form (hier: ein schwarzes Quadrat, in dessen Mitte sich ein weißer Kreis befindet, der unten in ein kleineres weißes Quadrat übergeht) fehlt die markenrechtliche Unterscheidungskraft hinsichtlich Waren des täglichen Bedarfs, die typischerweise in Supermärkten oder Drogerien vertrieben werden, da der Verbraucher davon ausgeht, dass es sich lediglich um ein dekoratives Beiwerk, ein maschinenlesbares Zeichen oder ein Warensicherungsetikett handelt, nicht aber um einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren.