Inhalte mit dem Schlagwort „Unterscheidungskraft“

05. September 2011

Für „LAKEPARTY“ hat es sich ausgefeiert

Beschluss des BPatG vom 29.06.2011, Az.: 26 W (pat) 539/10 Dem Markenwort "LAKEPARTY" fehlt das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es ist glatt beschreibend. Bei entsprechend bedruckten Bekleidungsstücken wird der Verkehr das Markenwort nicht als Herkunftshinweis auffassen, sondern darin vielmehr einen Hinweis auf das beworbene Ereignis sehen.
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18. August 2011

„TDI“ als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig

Urteil des EuGH vom 06.07.2011, Az.: T-318/09

„TDI“ ist als Gemeinschaftsmarke für Kraftfahrzeuge nicht eintragungsfähig. "TDI" stellt lediglich eine beschreibende Abkürzung dar - “Turbo Diesel Injection” bzw. “Turbo Direct Injection”– und es fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft. Auch kann dem Zeichen „TDI“ keine Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung zukommen, da diese für jeden der EU-Mitgliedstaaten nachgewiesen werden muss. Ein solcher Nachweis gelang jedoch nicht.
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17. August 2011

„BALANCE“ mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 28.07.2011, Az.: 25 W (pat) 14/11 Wird der Begriff "BALANCE" für die Bezeichnung von Geschicklichkeitsspielen jeglicher Art verwendet, so stellt dieser in Bezug auf Geräte mit zahlungspflichtigen Leistungen für Spiel-, Vergnügungs- und Unterhaltungszwecke eine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar. Bei Produkten, welche bei dem Betrieb solcher Geräte funktional oder ergänzend zum Einsatz kommen und Dienstleistungen, welche mit der Durchführung von Spiel- und Unterhaltungsveranstaltungen in Zusammenhang stehen, liegt ein enger beschreibender Bezug vor. Daher ermangelt es der Bezeichnung "BALANCE“  jeglicher Unterscheidungskraft in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen und somit ihrer Eintragungsfähigkeit.
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12. August 2011

TV.de nicht per-se nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 13.07.2011, Az.: 29 W (pat) 541/10 Das BPatG ordnete an, dass das DPMA erneut in die Prüfung bzgl. der Eintragung der Wortmarke "Tv.de" einzutreten hat.  Das DPMA hat die Eintragung der Marke wegen einer fehlenden Unterscheidungskraft und einem Freihaltebedürfnis abgelehnt. Allerdings hat das DPMA die Anmeldung nicht im Hinblick auf die konkreten Waren- und Dienstleistungsklassen geprüft.

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10. August 2011

Wort-/Bildmarke ohne Unterscheidungskraft des Wortbestandteils eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 28.09.2010, Az.: 27 W (pat) 82/10

Fehlt dem Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke jegliche Unterscheidungskraft, kann sie bei komplexer Gesamtgestaltung dennoch eintragungsfähig sein. Je beschreibender der Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke ist, desto höhere Anforderungen sind an den Bildbestandteil zu stellen.  Die Marke VIDEOWEB sei zwar als Wort nicht unterscheidungskräftig, durch die optische Gestaltung, die ein gewisses Maß an Komplexität beinhalte, sei sie jedoch schutzfähig.
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19. Juli 2011

Werbeslogan „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ nicht als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 22.07.2010, Az.: 25 W (pat) 507/10 Die Werbeaussage "Der perfekte Start zum Wunschgewicht"  ist für Waren und Dienstleistungen der Lebensmittelbranche  nicht eintragungsfähig, da ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die aus geläufigen Wörtern der deutschen Sprache gebildete und allgemein verständliche Wortfolge wird vom Durchschnittsverbraucher lediglich als rein werblich anpreisende und sachbezogene Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt verstanden.
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20. Mai 2011

„Best for Skin“ – Werbeslogan statt Herkunftshinweis

Beschluss des BPatG vom 24.02.2011, Az.: 30 W (pat) 524/10 Der für Schönheitspflege und medizinische Apparate zur Behandlung der Haut angemeldeten Wortfolge "Best for Skin" fehlt die nötige Unterscheidungskraft. Die jeweiligen Verkehrskreise werden sie vielmehr als Werbeslogan verstehen, der aussagt, dass die jeweiligen Waren und Dienstleistungen die beste Qualität oder Wirkung für die Haut aufweisen. Zudem stellt die Wortfolge eine beschreibende Angabe dar, für die ein Freihaltebedürfnis besteht.
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04. Mai 2011

Zuwachs für die „Volks“- Markenfamilie

Beschluss des BPatG vom 24.03.2011, Az.: 29 W (pat) 203/10 Dem in den Farben Rot, Schwarz, Weiß und Grau ausgestalteten Wort-/Bildzeichen "Volks.T-Shirt" stehen nicht die Hindernisse der mangelnden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses entgegen. Da es sich bei dem Gesamtbegriff um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, kommt dem Zeichen in Bezug auf die Waren keine beschreibende Bedeutung zu.Vielmehr hat sich der Verkehr aufgrund der Vielzahl von gleichartig aufgebauten Wort-/Bildzeichen an diese Art der Kennzeichnung gewöhnt und erblickt darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft.
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07. April 2011

Wortmarke „Cone“ aufgrund Freihaltungsbedürfnis nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 23.02.2011, Az.: 26 W (pat) 512/10 Der Marke „Cone“ fehlt es an dem notwendigen Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Das Wort „Cone“ stammt aus dem Englischen und ist im Deutschen mit „Kegel, Konus“ zu übersetzen. Die Bezeichnung ist daher geeignet, die Form von Sitzmöbeln zu beschreiben. Ferner besteht für die angemeldeten Planungsdienstleistungen ein enger, sachlich beschreibender Bezug. Insoweit handelt es sich bei Kegeln um eine geometrische Grundform, die Innenarchitekten sowohl bei der Gestaltung von Innenräumen verwenden, als auch Möbelentwürfen zugrunde legen.
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11. März 2011

Ablehnung des „DJ-Führerschein“ als Wortmarke

Beschluss des BPatG vom 17.02.2011, Az.: 27 W (pat) 48/10

Die Anmeldung des Wortpaares "DJ-Führerschein" als Marke wurde vom BPatG abgelehnt. Mit diesen beiden gängigen Begriffen assoziiert die Allgemeinheit einen Nachweis über die Aus- und Weiterbildung eines Diskjockeys, es fehlt hier an der Eigenschaft als Marke, vielmehr handelt es sich um eine beschreibende Angabe.
Entscheidend ist, dass es an der Unterscheidungskraft fehlt, was nach § 8 II Nr.1 MarkenG zum Ausschluss der Eintragung führt. Sinn und Zweck der Unterscheidungskraft ist es, die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine beschreibende Angabe aber, wie sie der "DJ-Führerschein" ist, wird von der Allgemeinheit nicht als Unterscheidungsmittel der Herkunft verstanden.
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