Inhalte mit dem Schlagwort „Unterscheidungskraft“

27. März 2009

Jugendherberge als Marke?

Beschluss des BPatG vom 26.01.2009, Az.: 25 W (pat) 8/06 Soweit vor der Eintragung der Marke eine Dienstleistungsbezeichnung im Verkehr üblich ist und die Marke wider eines absoluten Schutzhindernisses eingetragen wird, kann die Eintragung von Amts wegen gelöscht werden, § 50 II MarkenG. Der Marke Jugendherberge fehlt mithin die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Erkenntniserschöpfung beurteilt sich gemäß der Rechtsprechung des EuGH nach dem Einzelfall.
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25. März 2009

Wortspiel als Marke

Beschluss des BPatG vom 03.03.2009, Az.: 33 W (pat) 72/07

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen, wie Wortspiele oder Redewendungen, ist insbesondere auf die Geläufigkeit einer Redewendung im Zusammenhang mit den einzutragenden Waren und Dienstleistungen abzustellen.
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19. März 2009

„Boots-Klinik“ ist kein eintragungsfähiger Markenname

Beschluss des BPatG vom 14.01.2009, Az.: 26 W (pat) 96/08 Dem Begriff "Boots-Klinik" fehlt die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, bei der auf einen vermuteten Durchschittsverbraucher abgestellt wird. Die Umschreibung des Dienstleistungsangebots stellt ein absolutes Schutzhindernis vor Markeneintragungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 dar. Unbedeutend ist, ob eine solche Begrifflichkeit bereits besteht. Die Bezeichnung selbst muss als Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Dienstleistungen dienen.
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18. März 2009

Keine Eintragung der Marke „Modern Talking“

Beschluss des BPatG vom 12.09.2008, Az.: 25 W (pat) 1/07

Die Bezeichnung "Modern Talking" wird sofort und ohne analysierende Zwischenschritte als Sachinformation im Sinne von "modernes Reden" aufgefasst und lässt daher keinen betrieblichen Herkunftsinhalt erkennen. Der Eintragung von "Modern Talking" als Marke steht daher die fehlende Unterscheidungskraft entgegen.
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17. März 2009

STREETBALL

Beschluss des BGH vom 15.01.2009, Az.: I ZB 30/06

Der Beurteilung, ob ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, ist das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zeichens als Marke zugrunde zu legen. Ist für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, insbesondere keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft zu stellen als sonst.
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16. Januar 2009

Buchstabenkombinationen als Firmenname

Beschluss des BGH vom 08.12.2008, Az.: II ZB 46/07 Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung - und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr - für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: "HM & A" bei einer GmbH & Co. KG) aus.
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