Inhalte mit dem Schlagwort „Unterscheidungskraft“

12. April 2013

„ENERGY MEETS INNOVATION“ als Marke nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 25.02.2013, Az.: 25 W (pat) 539/12 Die spruchartige Wortfolge " ENERGY MEETS INNOVATION" ist für die Dienstleistungen elektrische und elektronische Geräte, technische und kaufmännische Beratung im Energieberiech sowie Sammeln und Liefern von Daten als Marke auf Grund fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Da heutzutage die Verkehrskreise an englischsprachige Werbeslogans gewöhnt sind, wird auch dieser ohne Weiteres mit "Energie trifft (auf) Innovation" übersetzt werden können.
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12. März 2013

„Deutschlands schönste Seiten“ nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BGH vom 13.09.2012, Az.: I ZB 68/11 Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware "Druckschriften" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.
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19. Februar 2013

„Fidelio“

Beschluss des BPatG vom 08.01.2013, Az.: 27 W (pat) 107/12

Nachdem die Anmeldung zunächst vom DPMA zurückgewiesen wurde, wurde die Anmeldung der Wortmarke "Fidelio" nun vom Bundespatentgericht zugelassen. Begründet wurde der Beschluss damit, dass die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 41 beschränkt habe und die angemeldeten Dienstleistungen nun keinen Bezug mehr zu der Oper "Fidelio" von Ludwig van Beethoven aufwiesen. Die erforderliche Unterscheidungskraft sei daher nunmehr gegeben.
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08. Februar 2013

„my sportworld Wir bewegen Dich“ als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 15.01.2013, Az.: 27 W (pat) 84/12

Die Wort-/Bildmarke „my sportworld Wir bewegen Dich“ ist für die Dienstleistungen Werbung, Einzelhandel und Großhandel, insbesondere für Sportwaren eintragungsfähig. Grundsätzlich muss eine Marke Unterscheidungskraft aufweisen, d. h. sie muss geeignet sein, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel dahingehend aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet sind und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden können.
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01. Februar 2013

„grill meister“ als Marke nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 11.12.2012, Az.: 27 W (pat) 553/12 Der beanspruchten Bildmarke "grill meister" fehlt jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes und ist somit nicht als Marke eintragungsfähig.
Der für diese Beurteilung maßgebliche Durchschnittsverbraucher würde „grill meister“ in seiner Gesamtheit als bloße Sachangabe wie beispielsweise „von Meisterhand hergestellte Grillprodukte“ verstehen und mit der Marke dementsprechend ein allgemeines Qualitätsversprechen verbinden.
Auch durch die grafische Ausgestaltung (eine Wurst über der Schrift "grill meister") kann der Marke keine Unterscheidungskraft zugesprochen werden, da sie keine charakteristischen Elemente aufweist, in denen der Verbraucher einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen könnte.
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14. Januar 2013

„Betriebskultur“

Beschluss des BPatG vom 12.12.2012, Az.: 29 W (pat) 569/12 Das Wortzeichen „Betriebskultur“ ist als Marke für Dienstleistungen einer Werbeagentur, nämlich Planung, Erstellung, Umsetzung und Überwachung von Werbekonzepten für alle Medien- und Werbeträger eintragungsfähig. Grundsätzlich muss eine Marke Unterscheidungskraft aufweisen, d. h. sie muss geeignet sein, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel so aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet sind und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden können.
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14. Januar 2013

INSTANTCOAT

Beschluss des BPatG vom 03.12.2012, Az.: 26 W (pat) 10/12 Die Wortkombination "INSTANTCOAT" ist mangels ausreichender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die Zusammensetzung aus "INSTANT" und "COAT" weist einen rein beschreibenden Sinngehalt mit Werbecharakter auf und kann mit "Schnellbeschichtung" bzw. "Sofortbeschichtung" übersetzt werden. Das angesprochene Fachpublikum wird darunter lediglich Waren verstehen, die schnell bzw. sofort beschichtet werden können. Ein Herkunftshinweis lässt sich aus einer solchen sprach- und werbeüblichen Beschaffenheits- und Bestimmtheitsangabe jedoch nicht ableiten. Auch die graphische Ausgestaltung des Zeichens könne vorliegend eine Unterscheidungskraft nicht begründen.
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14. Januar 2013

VERDEO oder VERDEJO

Beschluss des BPatG vom 19.09.2012, Az.: 26 W (pat) 66/12 Grundsätzlich kann einer Wortmarke keine für die Anmeldung notwendige Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn es sich um einen Begriff der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solcher und nicht als Mittel zur Unterscheidung verstanden wird. Die Wortmarke "VERDEO" für alkoholische Getränke (außer Bier) unterscheidet sich sowohl schriftbildlich, also auch klanglich von der Rebsortenbezeichnung "Verdejo" und weist daher die nötige Unterscheidungskraft auf. Zudem fehlt dem Begriff in seiner Bedeutung als "Ernte der grünen unreifen Oliven" auch nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Aus diesen Gründen genießt die international registrierte Marke nun auch Schutz in Deutschland.
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07. Januar 2013

„Waxlight“

Beschluss des BPatG vom 08.05.2012, Az.: 24 W (pat) 517/11 Der beanspruchten Wortmarke "Waxlight" fehlt jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes und ist somit nicht eintragungsfähig. Sie stellt insoweit keine Fantasiebezeichnung dar, sondern ist im Deutschen als auch im Englischen als "Wachslicht" zu verstehen. Dies stellt eine unmittelbar beschreibende Produktmerkmalsbezeichnung dar, z.B. für "Fackeln", "Windlichter" o.ä. Um Unterscheidungskraft aufzuweisen muss eine Marke nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
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07. Januar 2013

„Persischer Granatapfel“ nicht als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 27.11.2012, Az.: 25 W (pat) 551/12 Der Eintragung der Wortmarke „Persischer Granatapfel“ für vorwiegend teehaltige Nahrungs- und/oder Genussmittel des täglichen Lebensbedarfs stehen Schutzhindernisse entgegen. Denn da bei der Wortkombination „Persischer Granatapfel“ ein beschreibender Begriffsinhalt dahingehend im Vordergrund steht, dass die persischen Granatäpfel als Inhaltsstoff oder als Geschmacksrichtung verstanden werden, fehlt ihr die für eine Markenanmeldung erforderliche Unterscheidungskraft. Aus diesem Grund ist die Wortfolge auch nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
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