Inhalte mit dem Schlagwort „Unterscheidungskraft“

04. Januar 2013

„Independent Life Compass“

Beschluss des BPatG vom 12.12.2012, Az.: 29 W (pat) 539/10 Die Wortfolge "Independent Life Compass" ist als Marke für Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und Geschäftsführung eintragungsfähig. Denn dieser Bezeichnung kommt bezüglich der konkrekt beanspruchten Dienstleistungen weder eine Sachaussage zu, noch kann sie einen engen sachlichen Bezug zu ihnen herstellen. "Independent Life Compass" wird insgesamt als "Wegweiser, Leitfaden oder Orientierungshilfe für ein selbständiges Leben" verstanden und weist folglich auf ihre Herkunft hin. Somit ist die für eine Marke notwendige Unterscheidungskraft gegeben.
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01. Januar 2013

„Wir machen Kinderlachen“

Beschluss des BPatG vom 28.11.2012, Az.: 29 W (pat) 45/11 Die sloganartige Wortfolge "Wir machen Kinderlachen" ist in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen als Marke nicht eintragungsfähig, da ihr die für Marken notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Die beanspruchten Dienstleistungen bringen Kinder zum Lachen oder verbessern die Lebenssituation von Kindern und bringen sie so zum Lachen oder es wird schlicht auf die Branche hingewiesen, in der die Dienstleistungen angeboten werden, nämlich Hilfsorganisationen und sonstige gemeinnützige Einrichtungen, die Spenden sammeln, um dadurch mit Hilfsprojekten Kinder glücklich zu machen.
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27. Dezember 2012

„my bed“

Beschluss des BPatG vom 19.11.2012, Az.: 27 W (pat) 16/12 Der Wortfolge "my bed" fehlt für die Dienstleistung „Vermietung von Gästezimmern“ jegliche Unterscheidungskraft und ist daher nicht eintragungsfähig. Denn der inländische Verkehr wird „my bed“ ohne Weiteres mit „mein Bett“ übersetzen, sodass lediglich eine Werbeaussage im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung vorliegt. Die Dienstleistung wird mit einem Bett erbracht, dass so bequem wie das eigene Bett ist.
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18. Dezember 2012

Castell/VIN CASTEL

Urteil des BGH vom 31.05.2012, Az.: I ZR 112/10

a) Solange die nicht abgekürzte Firmenbezeichnung verwendet wird und geschützt ist, kann der Prüfung, ob sich einer ihrer Bestandteile als Schlagwort eignet, nicht allein eine daneben in Gebrauch genommene abgekürzte Firmenbezeichnung zugrunde gelegt werden.

b) Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz als Firmenschlagwort zugebilligt werden.
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12. Dezember 2012

Link economy

Beschluss des BGH vom 21.12.2011, Az.: I ZB 56/09

Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Schluss, die Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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12. November 2012

MehrBank

Beschluss des BPatG vom 23.10.2012, Az.: 33 W (pat) 514/11 Der Eintragung der Wortmarke "MehrBank" stehen Schutzhindernisse entgegen. Bei der Wortfolge handelt es sich um eine nicht eintragungsfähige beschreibende Angabe, der auch die Unterscheidungskraft fehlt. Die angesprochenen Verkehrskreise sind an eine derartige Wortfolge bereits aus unterschiedlichen Werbeslogans gewöhnt und verstehen diese als Hinweis dahingehend, dass die jeweilige Dienstleistung von einer besonders großen und leistungsfähigen Bank angeboten wird. Gleichzeitig sehen die jeweiligen Verkehrskreise darin eine werbeübliche Anpreisung, welche allerdings von einem beliebigen Unternehmen stammen könnte und keinerlei Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gibt.
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05. November 2012

„green follows function“

Beschluss des BPatG vom 25.09.2012, Az.: 33 W (pat) 552/10 Die Wortneubildung "green follows function" ist als Marke eintragungsfähig. Dieser Aussage kommt keine rein beschreibende Bedeutung zu, da der Sinngehalt erst nach einer sorgfältigen Analyse und Interpretation erfasst werden kann. Es lässt sich keine unmittelbar verständliche Aussage erschließen aus der Übersetzung "Grün folgt der Funktion". Eine hinreichende Unterscheidungskraft ist damit gegeben.
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29. Oktober 2012

BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE

Beschluss des BPatG vom 26.09.2012, Az.: 26 W (pat) 548/12 Der Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" fehlt für die Ware Tabak- und Tabakerzeugnisse nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" besitzt keinen beschreibenden Sinngehalt für die begehrten Waren und Dienstleistungen. Es ist auch kein (im Vordergrund stehender) enger sachlicher Bezug zu erkennen. Die Wortfolge hat für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen Begriffsinhalt, ist vielmehr vage und unklar.
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11. Oktober 2012

Starsat

Beschluss des BGH vom 04.04.2012, Az.: I ZB 22/11 Das unter anderem für "Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und (zur) Wiedergabe von Ton, Bild und Dateien" angemeldete Zeichen "Starsat" erschöpft sich nicht in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der beanspruchten Waren hinweist.
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09. Oktober 2012

Kein Schutz für „Trend Factory“

Beschluss des BPatG vom 15.08.2012, Az.: 26 W (pat) 520/12 Aufgrund fehlender Unterscheidungskraft kann die Kollektivmarke "Trend Factory" für Möbel, Spiegel, Bilderrahmen sowie Textilwaren nicht angemeldet werden. Wörter wie "Trend", "Factory" oder "Fabrik" sind zur Bezeichnung einer Angebots- und Verkaufsstätte üblich und werden vom Verbraucher nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter wahrgenommen. Auch in Kombination beider Wörter steht ein beschreibender Charakter im Vordergrund, der darauf hinweist, dass die Waren einem sich am modischen Zeitgeschmack orientierenden Herstellungsbetrieb entstammen.
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