Zitatrecht gilt nicht für unveröffentlichte Beiträge
Der vollständige Abdruck eines Untersuchungsberichts ist unzulässig, wenn und soweit sich der Dritte nicht auf das Zitatrecht berufen kann. Das setzt zwingend voraus, dass der Urheber seine Ergebnisse entweder bereits selbst veröffentlicht hat oder der Veröffentlichung zugestimmt hat. Von einer entsprechenden Veröffentlichung ist indes nur auszugehen, wenn der Bericht einer unbestimmten Personenzahl zugänglich gemacht wird. Die Zusendung an eine etwa 240-köpfige Redaktion genügt hierfür nicht.