Inhalte mit dem Schlagwort „unwahre Angaben“

04. September 2020

Werbung unzulässig, wenn sie falschen Eindruck über Herkunft der Produkte erzeugt

Eine Hand hält eine Sprechblase mit der Aufschrift Werberecht
Pressemitteilung Nr. 65/2020 zum Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 17.08.2020, Az.: 6 W 84/20

Eine Werbung ist unzulässig, wenn sie beim angesprochenen Verkehrskreis fälschlicherweise den Eindruck erweckt, die beworbenen Produkte würden in Deutschland gefertigt werden. Die Verbraucher würden davon ausgehen, dass die Verarbeitungsvorgänge über die Qualität der Industrieprodukte entscheiden, wofür auch der Herstellungsort maßgebend sei. So wird für die Zulässigkeit einer Werbung mit Herkunftsangaben vorausgesetzt, dass die Produkte wesentlich in Deutschland gefertigt wurden.

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11. November 2019

BGH: Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist eine irreführende geschäftliche Handlung

Richterhammer bei Gericht
Urteil des BGH vom 06.06.2019, Az.: I ZR 216/17

a) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unter-nehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat.

b) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat.

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03. März 2014

Unwahre Angaben über die Verfügbarkeit von Waren

Urteil des LG Düsseldorf vom 10.07.2012, Az.: 14c O 106/12

Die unwahre Äußerung, ein Konkurrenzunternehmen werde nicht (mehr) mit Originalteilen beliefert, stellt eine irreführende und damit wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung dar. Die Täuschung über die Verfügbarkeit von Waren der Konkurrenz ist geeignet, die Kaufentscheidung von Kunden zu beeinflussen und begründe daher einen Unterlassungsanspruch.

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