„In der Regel“ ist in der Regel unzulässig
Enthält eine AGB-Klausel eine Lieferzeitbestimmung mit dem Zusatz "in der Regel", so ist diese unwirksam. Für den Kunden ist hier nicht ersichtlich, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliegt.
Enthält eine AGB-Klausel eine Lieferzeitbestimmung mit dem Zusatz "in der Regel", so ist diese unwirksam. Für den Kunden ist hier nicht ersichtlich, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliegt.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft eines Online-Portals muss auch per E-Mail zugelassen werden. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Form der Kündigung in den AGB ausgeschlossen wurde. Grund dafür ist, dass eine solche Klausel, die eine Kündigung per E-Mail nicht zulässt, gegen geltendes Recht verstößt und deswegen unwirksam ist.
Pressemitteilung Nr. 123/2012 des BGH vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11
Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in AGB nicht Vertragsbestandteil, die insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ungewöhnlich sind und mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht. Somit ist eine Entgeltklausel für die Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis unwirksam, wenn solche Dienste einerseits üblicherweise kostenlos angeboten werden und die Klausel im Gegensatz zum sonstigen Dokument derart unauffällig gestaltet und regelrecht versteckt ist, dass der Unterzeichner des Vertrages eine solche nicht vermuten muss.Beschluss des LG Flensburg vom 08.02.2011, Az.: 1 S 71/10
Enthält ein Formular für eine Brancheneintragung im Internet eine Klausel über ein jährliches Entgelt, so kann diese unter Umständen als ungewöhnliche und überraschende Klausel im Sinne des § 305 c I BGB unwirksam sein. Dies gilt zumindest dann, wenn die entsprechende Preisangabe "versteckt", also weder leicht erkennbar noch deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar ist und das Formular offensichtlich so gestaltet wurde, dass die Preisangabe vom Verwender übersehen werden sollte.Urteil des BGH vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 96/07
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsverfahren als Form des Lastschriftverfahrens vorsehen, sind unwirksam, da nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Dieser Grundsatz, der bisher im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen gebraucht wurde, dehnte der BGH nun auch auf eine Geschäftsbeziehung bei einem Tankstellen-Verwalter-Vertrag aus.