Urteil des OLG Köln vom 22.01.2010, Az.: 6 U 119/09
Klauseln, wonach der Kunde Verbindungsgebühren zu zahlen hat, die durch die Nutzung unbefugter Dritter anfallen, sind wirksam. Der Verbraucher haftet nämlich für alle in seinen Risikobereich fallende Kosten und Schäden. Damit ist er auch zur Zahlung der Nutzungsentgelte verpflichtet, die zwischen Verlust und der entsprechenden Meldung an den Mobilfunkanbieter anfallen.
Urteil des BGH vom 09.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08
Im Rahmen einer Widerrufsbelehrung ist eine genaue Bestimmung des Fristbeginns inkl. der ausdrücklichen Definition der Textform der zuzugehenden Widerrufsbelehrung Pflicht. Außerdem muss dem Verbraucher im Detail erschließbar sein wofür er Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware zu leisten hat und wann er diesen nicht zu leisten hat. Allerdings darf eine Widerrufsbelehrung gesetzliche Vorschriften dem Kunden vorenthalten, sofern diese nicht eintreffen und der Kunde keinen Nachteil dadurch erleidet. Im vorliegenden Fall war es unwesentlich dass ein Rücktrittsrecht für telefonisch geschlossene Verträge vorhanden sein konnte, das die Widerrufsbelehrung nur für ebay-Verkäufe Verwendung fand.
Urteil des BGH vom 15.07.2009, Az.: VIII ZR 225/07
a) Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet. ...
Urteil des LG Kiel vom 25.03.2009, Az.: 5 O 206/08
Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Mobilfunkverträgen, die von Resellern mit Verbrauchern abgeschlossen werden, erfüllen nicht immer die gesetzlichen Anforderungen. So sind beispielsweise Klauseln, die das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts bei Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen durch den Kunden vor Ablauf der Widerspruchsfrist zum Gegenstand haben, unwirksam.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Netzbetreibers, in welcher dieser die Haftung für Nachentschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern aus § 76 II TKG auf den Betreiber abwälzt ist unwirksam, wenn die Haftung nicht im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Nutzung des Netzes durch den Betreiber der Telekommunikationslinie steht.
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsverfahren als Form des Lastschriftverfahrens vorsehen, sind unwirksam, da nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Dieser Grundsatz, der bisher im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen gebraucht wurde, dehnte der BGH nun auch auf eine Geschäftsbeziehung bei einem Tankstellen-Verwalter-Vertrag aus.
Urteil des BGH vom 17.09.2009, Az.: Xa ZR 40/08 Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn zur Zahlung eine Belastungsermächtigung oder Einzugsermächtigung erteilt werden muss. Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2009, Az.: I-6 U 17/09
Die Einholung eines Sachverständigengutachten zur Wertermittlung von Darlehenssicherheiten ist allein im Interesse der Bank. Die Übernahme der "Schätzgebühr" durch den Verbraucher wird somit nicht als Teil der AGB Vertragsbestandteil, da diese auf Kosten im Interesse des Verbrauchers beschränkt sind. Eine Übernahme der "Schätzgebühr" durch den Verbraucher ist jedoch als allgemeiner Vertragsbestandteil zulässig.
Pressemitteilung Nr. 228/2009 des BGH vom 11.11.2009, Az.: VIII ZR 12/08
Laut BGH verstößt eine Klausel, welche allein die Einwilligung in Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, nicht gegen die Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Der fettgedruckte Hinweis auf die Möglichkeit zur Streichung der Zustimmung (Opt-out) ist eine zulässige Abwahlmöglichkeit i.S.v. § 4 a Abs. 1 BDSG. Wir weisen darauf hin, dass dieses Urteil nicht für E-Mail-Werbung gilt.
Pressemitteilung Nr. 220/2009 des BGH vom 28.10.2009, Az.: VIII ZR 320/07
Einseitige Preisänderungsklauseln in Formularverträgen halten einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht nicht stand, wenn diese nur das Recht auf Preiserhöhungen enthalten, aber nicht auch zur Preissenkung verpflichten. Der Bundesgerichtshof hat einer Klage von Kunden eines Gasversorgers stattgegeben, da die Preisanpassungsklauseln die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
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