Inhalte mit dem Schlagwort „unzulässige Rechtsausübung“

10. Juli 2023

Prozessfinanzierer bei Gewinnabschöpfungsprozessen rechtsmissbräuchlich

Schild der Verbraucherzentrale
Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.07.2019, Az.: 2 U 46/18

Die Führung eines Gewinnabschöpfungsprozesses durch einen Verbraucherverband mithilfe eines Prozessfinanzierers stellt eine unzulässige Rechtsausübung gemäß des § 242 BGB dar. Der Prozessfinanzierer, der den Prozess durch sein Kapital erst ermöglicht, würde nämlich im Falle des Erfolges der Klage einen Teil des Gewinns erhalten. Folglich würden die Interessen der geschädigten Verbraucher hinter den sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung des Prozessfinanzierers zurückfallen und dieser würde de facto durch sein Kapital entscheiden, welche Prozesse überhaupt geführt werden. Der Darstellung des Verbraucherverbandes, ein Prozessfinanzierer sei gegen die Überlegenheit eines Großunternehmens nötig, widerspricht das Gericht mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Streitwertherabsetzung.

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20. Mai 2019

Teure Handyrechnung nach Kreuzfahrt nicht durchsetzbar

Handy auf Geldscheinen Mobilfunkvertrag
Urteil des AG Charlottenburg vom 05.04.2019 , Az.: 219 C 21/19

Das Mobilfunkunternehmen hat zwar einen Anspruch auf die Zahlung, da die Datennutzung während der Kreuzfahrt in Anspruch genommen wurde, jedoch verletzte das Unternehmen seine Pflicht die Kundin vor den hohen entstehenden Kosten zu warnen und dadurch steht der Kundin ein Anspruch in gleicher Höhe zu, wodurch der Anspruch des Mobilfunkunternehmens nicht durchsetzbar wird. Diese Warnung wäre dem Unternehmen auch leicht möglich gewesen, etwa durch einen Mechanismus zur Kostenbegrenzung, sobald eine von dem normalen Nutzungsverhalten extrem abweichende Kostenhöhe erreicht wird. Die SMS und E-Mail, welche das Unternehmen am Tag nach der Nutzung schickte, war sowohl zu spät, als auch untauglich, da sie keinen Hinweis auf die hohen Kosten enthielt.

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30. Oktober 2014

Kein Auskunftsanspruch auf Mobilfunknummern bei unzulässiger Rechtsausübung

Beschluss des VG Düsseldorf vom 27.08.2014, Az.: 26 K 3308/14 Der Anspruch auf Informationserteilung (hier: Mobilfunknummern) nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann in Ausnahmefällen wegen unzulässiger Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ausgeschlossen sein. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist dann überschritten, wenn der Verfolgung des Anspruchs keinerlei nachvollziehbare Motive zugrunde liegen und das Handeln offenkundig allein von der Absicht geprägt ist, die Behörde oder einen Dritten zu schikanieren oder einem anderen Schaden zuzufügen.
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