Pflicht zur Benennung des Urhebers kann in AGB vereinbart werden
Die Pflicht zur Benennung des Urhebers eines Lichtbildes kann bei einer entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts durch Vertrag in den AGB des Urhebers vereinbart werden, die dem Vertragspartner zusammen mit der Rechnung übersandt werden. Mit Annahme des Vertragsangebots durch Zahlung des Rechnungsbetrages werden die AGB wirksam in das Verhältnis der Parteien einbezogen. Eine Verletzung des Urheberbenennungsrechts begründet einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Lizenzgebühr.