Verkauf von Bootlegs auf eBay – Abmahnkosten 100,00 EUR?
Urteil des LG Hamburg vom 30.04.2010, Az.: 308 S 12/09 Eine Kappung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR setzt voraus, dass es sich um die erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand, § 97a Abs. 2 UrhG. Die Rechtsverletzung ist dann nicht unerheblich, wenn zwei CDs mit insgesamt 32 nicht autorisierten Titeln im Rahmen einer Internet-Auktionsplatform (eBay) angeboten werden. Es liegt bereits ein geschäftlicher Verkehr vor, wenn über eBay Waren verkauft werden, mag der im konkreten Einzelfall zu erwartende Veräußerungsgewinn auch gering sein. Darüber hinaus spricht auch das häufige Auftreten eines eBay-Anbieters als Versteigerer für eine geschäftliche Tätigkeit (7 Jahre, 600 Verkäufe).
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